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Werbung mit Tiefstpreisgarantien zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie auch dann keine Irreführung des Verbrauchers darstellt, wenn sie nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgt (Urteil vom 2. August 2011, Az.: I-4 U 93/11).
Ein Online-Händler hatte im Internet mit „Wir garantieren den niedrigsten Preis“ geworben. Darunter befand sich eine Rubrik „Das Kleingedruckte!“ mit einer Beschränkung dieser Preisgarantie auf Alternativangebote nur von „autorisierten Händlern“ und die Abgabe nur „in handelsüblichen Mengen“.
Das Gericht verneinte eine Irreführung, da der Verbraucher die Beschränkung aufgrund der räumlichen Nähe zur Preisgarantie problemlos zur Kenntnis nehmen könne. Der Begriff des „autorisierten Händlers“ sei zwar nicht eindeutig, könne aber so verstanden werden, dass der Händler zum Verkauf der Ware berechtigt sei und es sich bei den Artikeln nicht um unerlaubte Importe oder Ähnliches handele. Auf die Frage, ob die Beschränkung auf eine „handelsübliche Menge“ irreführend sei, kam es aus prozessualen Gründen in dem Verfahren nicht mehr an.
Wer mit Tiefstpreisgarantien wirbt, hat auf die klare Darstellung von Einschränkungen zu achten. Die Begriffe dürfen dem Verbraucher keinen zu großen Interpretationsspielraum lassen.

Bildnachweis: © Nerlich Images – fotolia.com

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