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Unklare Haftung für Amazon-Händler

Amazon-Händler haften nicht für Wettbewerbsverstöße des Plattformbetreibers Amazon (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 30.10.2014, Az. I-8 O 121/14). Das Oberlandesgericht Köln sah das bereits anders.
Ein Händler war wegen der Weiterempfehlungsfunktion in seinen Amazon-Angeboten abgemahnt worden, weil darüber Dritte ungewollte Werbe-Mails erhielten. Trotz Kenntnis dieser Lage der Händler keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Das Landgericht Arnsberg lehnte eine Verantwortlichkeit des Händlers jetzt jedoch ab. Dem einzelnen Händler fehle jede Einwirkungsmöglichkeit. Er könne die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion nur verhindern, indem er erst gar keine Angebote dort einstelle. Das könne aber weder rechtlich gefordert werden noch sei das geschäftlich zumutbar.
Die Rechtslage für Amazon-Händler bleibt unklar, denn das Oberlandesgericht Köln hatte mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. 6 U 115/14) genau gegenteilig entschieden. Da sich Abmahner im E-Commerce das zuständige Gericht wegen des sog. fliegenden Gerichtsstands aussuchen können, werden sie im Zweifel Köln wählen. Amazon-Händler tragen daher trotz des Urteils aus Arnsberg ein erhöhtes Abmahnrisiko.
Bildnachweis: pathdoc – Fotolia

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