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Scoring

Scoring im Onlinehandel – Wie geht das rechtlich?

Im Onlinehandel werden sogenannte Scoring-Verfahren eingesetzt, um festzustellen, ob ein Käufer seinen künftigen Zahlungspflichten nachkommen wird oder nicht. Für den Händler ist es dabei vorwiegend relevant, ob er den Käufer per Rechnung bezahlen lässt oder eben eine Bezahlung per Vorkasse verlangt. Geht der Verkäufer selber in Vorleistung, muss er sich konsequenterweise gegen das Ausfallrisiko seines potentiellen Käufers absichern. Zur Entscheidungsfindung werden hierfür sogenannte Score Werte berechnet, die meistens von Wirtschaftsauskunfteien, z.B. Schufa oder Arvato Infoscore stammen.
 

  • Was ist ein Scoring-Verfahren?

Bei einem Scoring-Verfahren handelt es sich um mathematisch-statistische Verfahren, mit denen die Wahrscheinlichkeit, mit der eine bestimmte Person ein bestimmtes Verhalten zeigen an den Tag legen wird, berechnet.

  • Gibt es gesetzliche Vorgaben zum Einsatz von Scoring-Verfahren?

Scoring- Verfahren sind seit 2009 bestimmten datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass beim Scoring nicht nur vorhandene persönliche Daten in Form individueller Merkmale verarbeitet werden, sondern auch eine neue persönliche Information, im sogenannten Score Wert erzeugt wird. Auf den Online-Handel bezogen bedeutet dies, dass dem Käufer ein individueller Score Wert zugeordnet wird, der eine Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit seines zukünftigen Zahlungsverhaltens wiedergibt. So müssen nicht nur bei der Durchführung des Scoring-Verfahrens selbst, sondern auch bei der Nutzung des Score Wertes die Datenschutzrechte des Käufers aufrechterhalten bleiben.

  • Was ist erlaubt?

Grundsätzlich ist es zulässig, für die Entscheidung über ein Vertragsverhältnis einen Score Wert zu berechnen und auch verwenden, wenn dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Geregelt sind diese Voraussetzungen in § 28 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):

  • Wissenschaftlichkeit des Verfahrens:Nur solche Merkmale, die für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Verhaltens erheblich sind, dürfen beim Scoring verwendet werden. Gemäß § 28 b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist diese Erheblichkeit anhand mathematisch-statistischer Verfahren nachzuweisen, was vor allem für die Angabe des Alters und des Geschlechts gilt. Die Dokumentationspflicht ist dabei gegenüber den Aufsichtsbehörden für Datenschutz zu erbringen.
  • Zulässigkeit der verarbeiteten und genutzten Daten:Es dürfen im Score Wert keine Daten verwendet werden, die nicht nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hätten übermittelt bzw. genutzt werden dürfen.
  • Datengrundlage:Die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes darf nicht ausschließlich auf Anschriftendaten basieren.
  • Informationspflicht:Im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren
  • Was ist konkret im Shop zu beachten?

Für den Bestellprozess im Shop stellt sich zunächst die Frage, ob für den Einsatz des Scoring-Verfahrens die Einwilligung des Käufers erforderlich ist und falls ja, wann diese eingeholt werden muss? Grundsätzlich muss bei einer Zahlung per Rechnung aufgrund der Risiken für den Händler keine Einwilligung eingeholt werden. Maßgeblich ist jedoch, der Aufbau des Bestellprozesses.
Hat ein Käufer gar nicht vor, per Rechnung zu bezahlen, darf auch kein Scoring durchgeführt werden. Einwilligungsfrei kann ein Scoring-Verfahren im Onlineshop erst dann durchgeführt werden, wenn ein Käufer die Zahlung per Rechnung bereits ausgewählt hat. Unzulässig wäre es, ihn seine persönlichen Daten eingeben zulassen und ihm dann, während bereits auf dieser Grundlage ein Scoring-Verfahren durchgeführt wurde, im nächsten Bestellschritt die für ihn passenden Zahlungsarten anzuzeigen. Dann wäre vorab eine Einwilligung des Käufers einzuholen gewesen.

  • Der unzulässige Einsatz von Scoring-Verfahren ist zu vermeiden

Verstöße gegen Datenschutzrecht und damit auch ein unzulässiges Scoring sind bußgeldbewährt und können zudem als Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Daher sollten Onlinehändler ein besonderes Interesse an einem gesetzeskonformen Einsatz solcher Dienste haben.

  • Fazit

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen den Einsatz von Scoring-Verfahren im Online-Shop, die zur Entscheidung über ein Vertragsverhältnis eingesetzt werden. Wichtig ist, dass ein Scoring ohne Einwilligung nur dann eingesetzt werden darf, wenn der Kunde die entsprechende Zahlungsart, Kauf auf Rechnung bereits ausgewählt hat. In jedem Fall sollte der Käufer vorab über die Durchführung des Scorings und dessen Zweck unterrichtet werden und wer das Scoring durchführt. Dies kann neben der entsprechenden Vertragsklausel auch über die Datenschutzerklärung erfolgen.

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