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Rücknahmepflicht von Elektroschrott im Onlinehandel

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz tritt am 24. Juli 2016 in Kraft. Betroffen können hiervon auch Online-Händler sein. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sodann die Verpflichtung zur Registrierung, Meldung und Rücknahme von alten Elektrogeräten.

Bereits mit dem Inkrafttreten des ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) im Oktober 2015 wurden Händler von Elektro- und Elektronikaltgeräten neue Pflichten auferlegt (https://blog-it-recht.passwort-retter.de/2015/06/24/neue-pflichten-im-onlinehandel-mit-elektro-und-elektronikgeraeten-in-diesem-jahr/).
400 m² Fläche sind maßgeblich
Spätestens ab dem 24.7.2016 müssen Händler mit einer Verkaufsfläche von mind. 400 Quadratmetern beim Neukauf von Elektrogeräten Altgeräte mit ähnlichen Funktionen zurückzunehmen. Bei Onlinehändlern entspricht die Verkaufsfläche der jeweiligen Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.
Die Kosten der Rücknahme trägt der Händler
Kosten für die Rücknahme von Altgeräten dürfen für Verbraucher nicht entstehen. Der Händler hat zudem dafür zu sorgen, dass der Elektroschrott fachgerecht entsorgt wird.
Die Rücknahmepflicht geht sogar so weit, dass Händler kleine Geräte, die nicht mehr als 25 Zentimeter messen, unabhängig vom Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes kostenlos zurücknehmen, vorausgesetzt, der Verbraucher gibt die Geräte nur in haushaltsüblichen Mengen ab.
Welche Pflichten bestehen neben der Rücknahmepflicht?
Grundsätzlich sind die Hersteller verpflichtet sich zu registrieren. Diese Pflicht trifft Onlinehändler, wenn

  • der Hersteller der Geräte selbst nicht registriert ist,
  • der Händler über seinen einen Onlineshop in einen anderen EU-Staat verkauft,
  • der Händler Ware aus einem Nicht-EU-Staat importiert und erstmals in der EU zum Verkauf anbietet.

Händler müssen private Haushalte über folgende Punkte zu informieren:

  • Die Pflicht EAG vom übrigen Abfall zu trennen.
  • Die Pflicht Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht fest mit dem Gerät verbaut sind, vor der Abgabe zu trennen.
  • Die Möglichkeiten der Rückgabe von EAG bei von Vertreibern geschaffenen Rückgabestellen.
  • Erklärung des Symbols zur Kennzeichnung von EAG.

Zudem besteht die Pflicht der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen anzuzeigen.
Werden Artikel innerhalb der EU verkauft, müssen Händler einen „Bevollmächtigten“ in den jeweiligen Zielländern benennen. Händler, mit Sitz außerhalb von Deutschland, die Waren in Deutschland anbieten oder nach Deutschland liefern, haben einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu beauftragen.
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Verstöße gegen die Pflichten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind bußgeldbewährt. Je nach Verstoß können diese mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro bzw. bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Hinweis für Sie:

  • Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die entsprechenden Informationspflichten im Webshop eingepflegt werden.
  • Händler sollten prüfen, ob eine Registrierungspflicht besteht.
  • Für den Fall der Rücknahmepflicht sollten ebenso die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden, d.h. es sollten entsprechende Hinweise für Verbraucher bereitgehalten und es sollte ein entsprechendes Verfahren für die Rücknahme eingerichtet werden.

 

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