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Design Schützen

Produkte und Verpackungen als eingetragenes Design schützen lassen – warum eigentlich?

Unternehmen investieren erhebliche Summen in die Gestaltung ihrer Produkte oder der Verpackungen dafür, ohne sich das Design schützen zu lassen. Oft dient das Design als visuelles Wiedererkennungsmerkmal eines bestimmten Produkts. Umso ärgerlich ist es, wenn ein anderes Unternehmen das Design übernimmt oder verwechslungsfähig ähnliche Produkte und Verpackungen verwendet. Um hiergegen möglichst effektiv vorgehen zu können, ist es sinnvoll, Designschutz anzumelden. Das ist für eingetragene Designs für bis zu 25 Jahre möglich.

  • Wie lasse ich mein Design schützen?

Der Schutz sollte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder für einen EU-weiten Schutz beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) beantragt werden. Zwar gibt es seit 2002 auch das nichteingetragene Europäische Geschmacksmuster, mit diesem lässt sich aber im Zweifel weniger schlechter gegen eine Verletzung vorgehen.

  • Was prüft das Amt bei einer Anmeldung?

Das jeweilige Amt prüft bei Eingang des Antrags lediglich formale Kriterien wie die Zahlung der Anmeldegebühren und die korrekte Antragsfassung. Nicht geprüft wird, ob das Design inhaltlich berechtigt ist oder fremde ältere Rechte verletzt.
Diese inhaltlichen Voraussetzungen werden erst geprüft, wenn der Inhaber des Designs selbst aus einem Design wegen einer vermeintlichen Verletzung vorgeht oder Dritte die Nichtigkeit des Designschutzes gerichtlich bzw. in einem amtlichen Verfahren geltend machen.

  • Was sind die inhaltlichen Schutzvoraussetzungen?

Neuheit liegt vor, wenn vor dem Zeitpunkt der Anmeldung kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden ist. Eine wichtige Ausnahme dazu bildet die sogenannte „Neuheitsschonfrist“: eine Veröffentlichung des Designs bis zu 12 Monate vor der Anmeldung durch den Entwerfer selbst oder durch ihm zuzurechnende Personen bleibt unberücksichtigt. Das heißt, Vorveröffentlichungen sind unter diesen Voraussetzungen nicht neuheitsschädlich.
Eigenart weist ein Design auf, wenn sein Gesamteindruck sich von bereits bekannten Gestaltungen unterscheidet. Dabei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Entscheidend ist der bei einem so genannten „informierten Benutzer“ hervorgerufene Gesamteindruck. Es ist nicht erforderlich, dass ein besonderes Niveau der Gestaltung erreicht wird. ES kommt aber schon darauf an, wie hoch die sogenannte Musterdichte ist. Wenn es auf einem bestimmten Gebiet (z.B. Autofelgen) schon eine Vielzahl von ähnlichen Gestaltungen gibt, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad geringer. Dann können auch solche Gestaltungen Eigenart aufweisen, wie nur geringfügig von den vorbekannten Gestaltungen abweichen.

  • Welche Amtsgebühren kommen bei einer Designanmeldung auf mich zu?

Designanmeldungen sind vergleichsweise preiswert. Im Folgenden haben wir die aktuellen amtlichen Anmeldegebühren des DPMA und des EUIPO, jeweils ohne Aufschiebung der Bekanntmachung, dargestellt.
Deutschland (DPMA)  
Elektronische Einzelanmeldung mit Schutzdauer von zunächst 5 Jahren: 60 EUR
Elektronische Sammelanmeldung: 6 EUR je Design, mindestens jedoch 60,00 EUR
Europäische Union (EUIPO)  
Einzelanmeldung mit Schutzdauer von zunächst 5 Jahren: 350 EUR
Bei Sammelanmeldung für das 2. bis 10. Muster je 175 EUR
Bei Sammelanmeldung ab dem 11. Muster je 80 EUR
 

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