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Lassen Sie doch einmal ein Design schützen! Rechtsanwältin Katrin Freihof im Interview

Der wirtschaftliche Erfolg eines Produktes hängt – nicht nur in den klassischen Designerbranchen wie der Mode- oder Möbelbranche- oft auch von seinem Design ab, das sich Unternehmen schützen lassen sollten. Dem Verbraucher geht es in immer größerem Maße nicht mehr um die reine Funktionalität eines Produktes, sondern die Kaffeemaschine, die Powerbank oder der Zahnputzbecher sollen auch ästhetisch etwas her machen. Das führt dazu, dass Unternehmen immer mehr in die Gestaltung von Produkten investieren und das Design an sich zu einem erheblichen Wirtschaftsfaktor geworden ist.
Die Gestaltung gilt es nun vor der Nachahmung durch Mitbewerber zu schützen, so dass der Kunde nicht – angezogen von der schicken Gestaltung – das Produkt doch bei einem Mitbewerber kauft, der sich die Entwicklungskosten durch die Übernahme des Designs gespart hat und dementsprechend eine andere Preiskalkulation vornehmen kann. Grundsätzliche Fragen zum Designrecht beantwortet Katrin Freihof, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei RESMEDIA Berlin im Interview:

  • Frage: Was kann man als „Design“ rechtlich überhaupt schützen lassen?

Es gibt ein deutsches Designgesetz, danach „ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“. Es geht also um die Gestaltung eines Erzeugnisses, das man sehen oder anfassen/fühlen können muss.

  • Frage: Und was ist unter einem solchen „Erzeugnis“ genau zu verstehen?

Ein Erzeugnis kann jeder Gegenstand sein, der industriell oder handwerklich hergestellt wurde, einschließlich seiner Verpackung oder sonstigen Ausstattung, grafischer Symbole oder Schriftarten, auch Einzelteile von Gegenständen fallen darunter, die erst zu einem Erzeugnis zusammengebaut werden sollen. Man kann also alle Gegenstände wie z.B. die schon erwähnte Kaffeemaschine schützen lassen, auch Logos oder Schriftarten. Weitere Beispiele wären noch Stoff- oder Tapetenmuster, Möbeldesigns, besondere Oberflächengestaltungen, also alle Designs mit Farben, Linen, Konturen, Strukturen oder Werkstoffen. Computerprogramme kann man sich übrigens nicht als Design schützen lassen, wohl aber Webdesigns, die ja als „Resultat einer Programmierung“ wahrnehmbar sind. Gerade Webdesigner sollten also über den Schutz Ihrer Design nachdenken und sich diese schützen lassen.

  • Frage: Und warum kann ich mir mein Design nicht einfach als „Marke“ schützen lassen?

Marken müssen immer für bestimmte Waren- oder Dienstleitungen geschützt werden. So ist zum Beispiel COCA-COLA für „Alkoholfreie Getränke und Sirupe zur Herstellung derselben“ geschützt. Die Marke soll Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden, also auf deren Herkunft hinweisen. Dagegen ist ein Design nicht für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen geschützt und bietet deshalb einen umfangreicheren Schutz gegen „Nachmacher“. Man muss sich auch nicht zwischen einer Markeneintragung und einem Designschutz entschieden, man kann auch beides schützen lassen. Man kann z.B. ein neu gestaltetes Logo sowohl durch eine Marke schützen lassen, wenn es als Herkunftshinweis auf das eigene Unternehmen dienen soll, aber auch als Design eintragen lassen, wenn es z.B. lediglich als Aufdruck auf ein T-Shirt verwendet werden soll.

  • Frage: Es gibt aber auch noch Patente oder Gebrauchsmuster. Was hat es damit auf sich?

Patente und Gebrauchsmuster schützen eine technische Erfindung, während das Design nur die Gestaltung schützt. Wenn ein neu entwickeltes Produkt sowohl technische Neuerungen mitbringt als auch eine neue Gestaltung, muss die Gestaltung über ein Design, die technische Neuerung über ein Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden.

  • Frage: Und warum reicht nicht einfach das Urheberrecht des Urhebers für einen Gestaltungsschutz aus?

Mittlerweile sind auch „Gestaltungen“ durch das Urheberrecht geschützt. Das war jedoch nicht immer so. Hier hat erst der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung zum „Geburtstagszug“ für Klarheit gesorgt (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12). Vorher hab es das Urheberrecht nach der Rechtsprechung nur für absolute Ausnahmefälle, wenn man das Design als Werk der angewandten Kunst einstufte. Dazu musste die Gestaltung die Durchschnittsgestaltung künstlerisch deutlich überragen. Jetzt ist es allerdings so, dass es für den Urheberrechtsschutz eines Designs ausreicht, wenn eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.

  • Und was kostet der Designschutz?

Designs werden beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Bei einer elektronischen Anmeldung betragen die Gebühren 60,00 EUR, bei einer Papieranmeldung 70,00 EUR. Die Schutzdauer beträgt dann 5 Jahre, die aber danach durch Einzahlung von Aufrechterhaltungsgebühren (also immer nach 5, 10, 15 und 20 Jahren) verlängert werden kann.
 

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