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Probleme bei der Weiterlizensierung verschiedener Open Source Lizenzen und Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns

Open Source Software ist im Laufe der Zeit zu einem immer wichtigeren Faktor in der Softwarewirtschaft geworden. Um unnötigen Programmieraufwand zu sparen oder von besonderer technischer Expertise zu profitieren, bietet es sich für die gegenwärtige Softwareentwicklung an, auf Open Source Software zurückzugreifen. Oft fallen dabei mehrere Softwarebestandteile unter verschiedene Open Source Lizenzbestimmungen oder es soll ein Open Source-Projekt, dass unter einer bestimmten Lizenz entwickelt wurde, unter einer anderen weiterentwickelt werden. Das kann in der Praxis problematisch sein, wenn eine Unvereinbarkeit der betreffenden Open Source Lizenzen gegeben ist. Werden dann die einschlägigen Lizenzbestimmungen verletzt, kann sich der Verletzer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Lizenzinhabers ausgesetzt sehen.
In einem dem Landgericht (LG) Köln (Urteil vom 17.07.2014 -14 O 463/12, nicht rechtskräftig) vorliegenden Verfahren, hatte die beklagte Partei eine Open Source Software weiterentwickelt und unter einem eigenen Namen angeboten. Ursprüngliche Rechtinhaberin war die Klägerin des Verfahrens. Die Beklagte lizensierte die Weiterentwicklung der Software, die ursprünglich unter der GNU General Public License (GPL) lizensiert war, sodann unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) und zwar in der Version 3 (v3).
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen § 69 c Urhebergesetz (UrhG). Die Weiterlizensierung der Software unter der LGPL v3 führe nämlich dazu, dass der Quellcode nur in geringem Umfang offen gelegt werden müsse. Die Kölner Richter gingen insofern nach Auslegung der Ziff. 9 GPLv2 bzw. Ziff. 14 GPL v3, von einer unzulässigen Umlizensierung aus. Nach diesen Bestimmungen dürfe nur eine andere Lizenzversion desselben Typs, nicht hingegen ein anderer Lizenztyp gewählt werden. Eine andere Auslegung würde mithin dem in der Präambel der GPL zum Ausdruck kommenden „Copyleftprinzips“ zuwiderlaufen. Als Copyleft wird im urheberrechtlichen Sinne eine Klausel bezeichnet, die festschreibt, dass Bearbeitungen des Werks nur dann zulässig sind, wenn alle Änderungen ausschließlich unter identischen oder im Wesentlichen gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden. Hierbei muss unter anderem sichergestellt sein, dass der Empfänger einer Software diese im Quelltext erhält.
Besonders erwähnenswert ist die Entscheidung des Landgerichts Köln jedoch vor allem deshalb, da es zum Schadensersatzanspruch entschied, dass dem Berechtigten hier auch Anspruch auf die Herausgabe des Verletzergewinns zusteht, zu insbesondere dem auch indirekte Finanzierungsquellen aus Kunden-, Service- und Supportleistungen gehören können. Insofern werden die Möglichkeiten der Berechnung von Schadensersatz bei der lizenzwidrigen Nutzung Open Source basierter Software erweitert.
Bildnachweis: © kikkerdirk – Fotolia.com

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