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Garantie

OLG Jena: Werbung mit Garantien im Onlineshop

Die Werbung mit einer Garantie muss alle wesentlichen Informationen für die Geltendmachung der Garantieansprüche enthalten (Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 07.12.2017, Az. 1 U 194/17).

Ein Unternehmen hatte einen Artikel mit dem Zusatz „Herstellergarantie 5 Jahre“ beworben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelten außerdem, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften neben der Garantie gelten, im Garantiefall unberührt bleiben und dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre beträgt. Das Oberlandesgericht Jena nahm einen Wettbewerbsverstoß wegen unzureichender Information über die Garantiebedingungen an. Diese müssten vollständig und direkt im Angebotstext dargestellt werden.

Die Werbung mit Garantien muss nach § 477 Bürgerliches gesetzbuch (BGB) einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, enthalten. Zudem ist über den genauen Inhalt der Garantie und sämtliche Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren. Diese Angaben müssen sich nach ständiger Rechtsprechung direkt in der Artikelbeschreibung selbst befinden.

 

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