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Nutzungsrechte Bei Agilen Projekten

Nutzungsrechte bei agilen Projekten

Die Nutzungsrechte bei agilen Projekten sind häufig ein Punkt, bei dem es zu Streitigkeiten kommen kann. Der Frage der Rechteeinräumung wird in IT-Verträgen oftmals eine eher untergeordnete Bedeutung beigemessen und die entsprechenden Vertragsklauseln – wenn überhaupt – zu ungenau gefasst. Das kann später zu Problemen zu führen.

Fehlende Vertragsklauseln zu Nutzungsrechten

Werden IT-Verträge zu agilen Projekten geschlossen, fehlen Regelungen über die Rechtseinräumung in der Regel ganz. Versäumnisse in der Vertragsgestaltung gehen aber zu Lasten des Auftraggebers. Er trägt die Beweislast dafür, dass er über die behaupteten Nutzungsrechte am Projektergebnis verfügt.

Die Nutzungsrechte sind in § 31 Urhebergesetz (UrhG) gereglt. Danach kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Beim klassischen Wasserfall-Projekt werden die Nutzungsrechte erst am fertigen Produkt eingeräumt. Teilweise wird vertraglich festgelegt, dass die Nutzungsrechte nicht erst mit Abnahme oder vollständiger Bezahlung übergehen, sondern mit deren Entstehung.

Nutzungsrechte bei agilen Projektverträgen

Die Besonderheit bei der agilen Softwareprogrammierung liegt darin, dass es sich um eine individuelle, fortlaufende Programmierung handelt und Nutzungsrechte zugunsten des Auftragsnehmers bereits an Teilergebnissen entstehen können. Hier ist es wichtig, im Vertrag eine Abgrenzung einzeln lizenzierbarer Teile vorzunehmen und den exakten Zeitpunkt der Rechtseinräumung festzulegen.

Da bei agilen Projektmethoden eine verstärkte Mitwirkungsleistung des Auftragnehmers vorliegt, kann diese Situation auch häufig zu einer Miturheberschaft führen. Für den Auftraggeber eines Softwareteams ergibt sich aus der Konstruktion der Miturheberschaft, dass er sich die erforderlichen Nutzungsrechte an der Software vertraglich von allen Miturhebern einräumen lassen muss.

Nutzungsrechte bei agilen Projekten: Unser Praxistipp

Es empfiehlt sich dringend, eine Klausel über die Rechteverteilung in den Vertrag aufzunehmen, die gegebenenfalls um Lizenzerteilungen ergänzt werden kann. Die Nutzungsrechte sollten so gereglt werden, dass sie jeweils umfassend mit jedem Projektabschnitt bzw. mit jeder Abschlagszahlung an dem betreffenden Projektteil übertragen werden.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © adrian_ilie825 – stock. adobe. com

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