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LG München I: Formerfordernis im Kündigungsrecht bei Internetvertrag

Am 30.1.2014 hat das Landgericht München I klargestellt, dass ein Internetportal, bei dem ein Vertrag online geschlossen und durchgeführt wird, an eine Kündigung nicht spezielle Schriftformerfordernisse stellen darf (Az: 12 O 18571/13).
Konkret ging es um das Dating-Portal edates.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat die vom Portal gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtswidrig eingestuft und deshalb auf Unterlassung geklagt. Darin forderte edates.de für eine wirksame Kündigung die Schriftform und schloss die elektronische Form aus. Zudem musste der Kündigende diverse Angaben hinsichtlich des geschlossenen Vertrages machen.
Die Münchener Richter folgen der Auffassung des vzbv und stellten einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB und § 307 BGB fest. Die Beendigung eines online geschlossenen Vertrages müsse ohne Weiteres auf dem selben Wege möglich sein, wie der Abschluss des Vertrages. Jede Verschärfung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.
Das Portal versuchte sich mit dem Argument zu verteidigen, dass es durch die AGB missbräuchliches Kundenverhalten verhindern wolle. Das Gericht sah die AGB jedoch als Versuch zur Setzung einer Hemmschwelle für die Kunden an.
Fazit: Im Rahmen der AGB hat der Gesetzgeber einige Schranken festgesetzt, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Bei der Verwendung von AGB sollte deshalb vorsichtig vorgegangen werden, um Abmahnungen zu vermeiden.
Bildnachweis: angizzz – Fotolia

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