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Kann ein Hersteller die Weitergabe von Software beschränken?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Hersteller die Weitergabe von Software beschränken darf. Mit dem erlassenen Beschluss vom 30.4.2013 (Az: 5 W 35/13) untersagten die Richter Microsoft die weitere Verwendung einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Mit der streitigen AGB-Klausel hatte das Unternehmen Microsoft die Weitergabe der erworbenen Software Windows 8 an Dritte derart eingeschränkt, dass sie faktisch ausgeschlossen war. Das OLG Hamburg untersagte in seinem Beschluss Microsoft die weitere Verwendung der Klausel und stützte sich dabei auf die aktuelle Rechtsprechung und den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz. Danach ist eine Softwarekopie, die erstmals mit Willen des Herstellers in den Handel gekommen ist, grundsätzlich frei handelbar. Das Recht des Herstellers, die weitere Verbreitung der Softwarekopie zu verbieten, besteht ab dem Moment nicht mehr. So auch erst vor kurzem entschieden vom Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 3. Juli 2012(Az.: C-128/11).

Die von Microsoft in den AGB verwendete Formulierung wurde verboten, da sie einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 Bürgerliches Gesetzbuch darstelle. Danach sind Klauseln unzulässig, durch die Vertragspartner entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Das sei hier aufgrund des Verstoßes gegen den Erschöpfungsgrundsatz der Fall.

Fazit

Durch diesen Beschluss wird deutlich, dass Softwarehersteller dingend ihre AGB überprüfen sollten, um unangenehmen Klagen aus dem Weg zu gehen und ggf. Alternativen zur Eingrenzung oder Verhinderung einer weiteren Verbreitung der Software zu entwickeln.

Bildnachweis: © Surflifes – Fotolia.com

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