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Hat mein Unternehmen die Nutzungsrechte an Werken von Mitarbeitern?

Stehen Nutzungsrechte an Werken den Mitarbeitern selbst oder deren Arbeitgebern zu? Es gibt heute kaum mehr ein Unternehmen, das keine urheberrechtlich geschützten Werke verwendet. Neben den Unternehmen, deren Kerngeschäft die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke ist, wie z.B. Architekturbüros, Agenturen für Webdesign oder Zeitungsverlagen betreibt fast jedes Unternehmen eine Webseite oder einen Blog, in dem Texte, Fotos und Videos verwendet werden, die nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz genießen können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass ein weit überwiegender Prozentsatz von urheberrechtlich geschützten Werken durch Mitarbeiter geschaffen werden. Ob diese Nutzungsrechte den Mitarbeitern selbst oder dem Arbeitgeber zustehen, beantwortet Regina Frey, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bei RESMEDIA Berlin im Interview:

 

  • Frage: Warum soll ein Unternehmen das Werk, das ein Mitarbeiter geschaffen hat, denn nicht selbst nutzen dürfen? Schließlich bezahlt es den Mitarbeiter ja auch für die Erstellung und ist deshalb automatisch Urheber, oder?

Nein. In Deutschland gibt es im Gegensatz etwa zum US-amerikanischen Recht kein „work made for hire“. Urheber eines Werkes ist immer die natürliche Person, also der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin , die es erstellt. Selbstverständlich können dem Unternehmen aber Nutzungsrechte an einem Werk eingeräumt werden.

  • Frage: Und wie erwirbt das Unternehmen die Nutzungsrechte dann?

Grundsätzlich muss sich das Unternehmen die Nutzungsrechte an den Werken, die Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitsverhältnisses schaffen, vertraglich einräumen lassen. Allerdings wird das Unternehmen durch § 43 UrhG dahingehend privilegiert, dass dieser Grundsatz nur dann gilt, wenn sich aus dem „Wesen des Arbeitsverhältnisses“ nichts anderes ergibt. Man kann deswegen davon ausgehen, dass Arbeitnehmer zumindest bei Werken, die sie in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schaffen, dem Arbeitgeber die Einräumung von Rechten an den erstellten Werken schulden. Beispielsweise wird ein Mitarbeiter X, zu dessen Aufgaben es nach dem Arbeitsvertrag gehört, Blogbeiträge für die Homepage des Arbeitgebers zu schreiben, die für die Verbreitung und Verwertung der Beiträge erforderlichen Nutzungsrechte konkludent an den Arbeitgeber übertragen. Wichtig ist also eine möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten im Arbeitsvertrag.

  • Frage: Dann dürfte der Arbeitgeber in unserem Beispiel für die Beiträge also auch einem anderen Unternehmen eine Lizenz zur Printveröffentlichung einräumen?

Im Zweifel nicht. Auch im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gilt die sogenannten Zweckübertragungsregel. Diese besagt, dass im Zweifel angenommen wird, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang einräumen will, wie der Vertragszweck es unbedingt erfordert. In dem Beispiel von eben war der Zweck „Erstellung von Blogbeiträgen für die Unternehmenswebseite“. Daraus lassen sich jedoch wohl weder das Recht zur Unterlizensierung noch zur Nutzung im Rahmen einer Printveröffentlichung ableiten.

  • Frage: Und wie sichere ich mich als Unternehmen ab?

Wenn damit zu rechnen ist, dass in einem Arbeitsverhältnis urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, sollte der Arbeitgeber Art und Umfang der ihm an den Werken eingeräumten Nutzungsrechte bereits direkt im Arbeitsvertrag mitregeln. Das kann auch schon im Voraus für die im Arbeitsverhältnis zu schaffenden Werke geschehen – dann allerdings schriftlich.
Frage: Bei Computerprogrammen gibt es aber eine Sonderregelung, nicht wahr?
Ja. Wenn ein Arbeitnehmer– nicht der Freelancer! –ein Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen hat, dann ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Wahrnehmung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Werk berechtigt. Das heißt zwar nicht, dass die Nutzungsrechte beim Arbeitgeber direkt entstehen, aber er erhält quasi eine „gesetzliche Lizenz“.
Frage: Man kann sich also als Arbeitsgeber darauf verlassen, dass man die Rechte an den Computerprogrammen hat?
Die Nutzungsrechte werden nur dann „automatisch“ übertragen, wenn die Computerprogramme nicht in der Freizeit oder außerhalb des Arbeitsverhältnisses erstellt worden sind. Weil man sich diesbezüglich nie ganz sicher sein kann und die Sonderregelung auch nur für die Programme an sich – aber zum Beispiel nicht für Benutzeroberflächen, Handbücher etc. – gilt, empfiehlt es sich auch hier direkt bei der Einstellung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Mitarbeiter zu treffen.
Frage: Gilt das alles auch für kreative Leistungen, die Freelancer erbracht haben?
Bei „echten“ Freelancern, also solchen die nicht nur „scheinselbstständig“ sind, sieht das etwas anders aus, weil hier weder § 43 UrhG noch die Sonderregelung für Computerprogramme gilt. Was allerdings einschlägig ist, ist der Grundsatz, dass die Rechte im Zweifel nur in dem Umfang übertragen werden, wie es für die Erreichung des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Deshalb ist es gerade bei freien Mitarbeitern sehr wichtig, vertraglich zu regeln, welche Nutzungsrechte dem Unternehmen als Auftraggeber in welchem Umfang eingeräumt werden. Das schafft Klarheit für beide Seiten und verhindert spätere, teure Streitigkeiten.
Vielen Dank Frau Frey!
 

  • Der Beitrag ist Teil unserer #Urheberrechtswoche!

FlstereienIn der Zeit vom 21. – 25.11.2016 veranstalten wir eine Infowoche zum Urheberrecht für Unternehmen. An jedem Tag der Woche informieren wir Sie über die unterschiedlichsten Themen aus dem Bereich des Urheberrechts. Wir haben eine Serie von praktischen Infos für Sie mit Artikeln, einem Video, einem Webinar uvm. zusammen gestellt!
 
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