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Nutzungsrecht Fotos

Haftungsrisiko Nutzungsrecht an Fotos im Internet – wie sichere ich mein Unternehmen ab?

Im Urheberecht kann der Urheber (zB Fotograf) einem anderen das Recht einräumen, die Fotografie für einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Beispiel: Nutzung eines Fotos für ein gedrucktes Kundenmagazin, Einfügung des Fotos auf der Unternehmenswebseite oder Nutzung des Fotos in den Social Media-Kanälen. Die Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt durch eine entsprechende Lizenzvereinbarung, die mündlich als auch schriftlich mit dem Fotografen geschlossen werden kann. Aber kann ich mich als Unternehmer darauf verlassen, dass mit den Bildern umgangssprachlich ausgedrückt „alles in Ordnung“ ist? Hafte ich dafür, dass die erfahrende Werbeagentur, die meine Webseite erstellt hat, alle Rechte an den verwendeten Bildern tatsächlich korrekt erworben hat?

  • Die rechtlichen Grundlagen

Nach § 31 Abs. 1 S. 2 Urhebergesetz (UrhG) können Nutzungsrechte grundsätzlich auch zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Dann dürfen Fotos nur auf einer bestimmten Webseite, nur innerhalb Europas, nur für zwei Jahre usw. genutzt werden. Meist erfolgt eine Beschränkung dabei auf die jeweilige Nutzungsart, beispielsweise „gewerbliche Nutzung für Webseite“.

  • Das Problem

Viele Unternehmen erwerben die Nutzungsrechte an Fotografien über Fotoagenturen im Internet, von Großhändlern oder beim Fotografen direkt. Aber kann ich mich als Unternehmer darauf verlassen, dass mit den Bildern wirklich alles lizenzrechtlich in Ordnung ist? Was ist, wenn das Foto gar nicht dem Fotografen gehört oder die beauftragte Webagentur die Lizenzen nicht korrekt eingekauft hat usw? Hafte ich als Unternehmer für eventuelle urheberrechtliche Abmahnungen?
Die Antwort ist eindeutig: Ja, das Unternehmen haftet, denn es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten. Wer im guten Glauben vermeintlich Rechte erwirbt, der kann gleichwohl vom Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass der Urheber berechtigt ist, eine Unterlassungserklärung zu fordern und die Kosten der Abmahnung zu verlangen. Bei der Frage, ob auch Schadensersatz (Lizenzgebühr) an den Urheber zu zahlen ist, kommt es darauf an, ob ich als Unternehmer schuldhaft gehandelt habe. Die Rechtsprechung legt hier jedoch einen strengen Maßstab an, ich muss als Verwender der Fotografie die Erwerberkette bei Nutzungsrechten vollständig überprüfen.

  • Die Lösung: So sichern Sie sich als Unternehmer möglichst weitgehend ab

Erwerb von Fotos über Foto-Agenturen
Im Internet existiert eine Vielzahl sogenannter Stock-Foto-Agenturen mit enormen Datenbeständen, bei denen sich gratis oder für wenig Geld Nutzungsrechte an Bildern von professionellen Fotografen erwerben lassen.
Hier gilt es, die Lizenzbedingungen genau zu lesen. Wie eingangs erwähnt, werden Nutzungsrechte meist auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt. Oft muss man für die Social-Media-Nutzung erhöhte Entgelder zahlen.
Bei vielen Internetagenturen wird eine solche Beschränkung bereits beim Download der erworbenen Fotos vorgenommen. So wird für die jeweilige Verwendung entsprechend eine angepasste Größe der Fotografie gekauft, hochauflösende Versionen sind regelmäßig für großflächige Printinhalte gedacht, die kleineren Versionen dagegen eher für die Onlinenutzung. Welche Einschränkungen in der Nutzung genau bestehen, sollte aber auf jeden Fall vorher mithilfe der Lizenzverträge und Nutzungsbedingungen nachgelesen werden, insbesondere gilt dies auch für Creative Commons (CC) – Lizenzen, die vom Umfang her ganz unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Erwerb von Fotos direkt beim Fotografen
Werden die Nutzungsrechte direkt vom Fotografen übertragen, sollte eine schriftliche Übertragung der Rechte erfolgen, welche auch Art und Umfang der Nutzung beinhaltet. Ferner sollte man sich vom Fotografen vertraglich zusichern lassen, dass das Bild frei von Rechten Dritter ist. Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt, hafte ich als Unternehmen dann im Fall der Fälle trotzdem noch auf Unterlassung, kann meinen Schaden aber direkt beim Fotografen geltend machen.
Erstellung der Webseite durch Werbeagentur
Entweder kauft die Agentur im eigenen Namen Fotos ein und hat das Recht, die Fotos weiter an Kunden unterlizensieren zu dürfen oder die Fotos werden direkt auf den Namen des jeweiligen Kunden lizensiert. In beiden Fällen gilt, dass der Auftraggeber nicht darauf vertrauen kann, dass die Werbeagentur den Internetauftritt frei von Rechten Dritter erstellt und „schon alles richtig macht“. Auch mit der Auswahl einer etablierten, vertrauenswürdigen Werbeagentur kann sich der Unternehmer nicht exculpieren, denn beim Verschulden gilt ein strenger Maßstab. Vielmehr muss er sich erkundigen, ob die Agentur im Besitz von Verwertungsrechten ist oder ob die Fotos korrekt auf den Namen des Kunden gekauft wurden – und sich dies auch vertraglich zusichern lassen. Nur so besteht die Möglichkeit, dass der entstandene Schaden später von der Agentur übernommen werden muss.
 

  • Der Beitrag ist Teil unserer #Urheberrechtswoche!

FlstereienIn der Zeit vom 21. – 25.11.2016 veranstalten wir eine Infowoche zum Urheberrecht für Unternehmen. An jedem Tag der Woche informieren wir Sie über die unterschiedlichsten Themen aus dem Urheberrecht und haben eine Serie von praktischen Infos mit Artikeln, einem Video, einem Webinar uvm. zusammen gestellt!
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