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Für Internet-Vertriebsbeschränkungen wird es eng

Hersteller genießen sowohl nach deutschem, als auch nach europäischem Wettbewerbsrecht grundsätzlich Handlungsspielräume zur Gewährleistung des Qualitätsstandards beim Vertrieb ihrer Produkte. Dies ermöglicht es den Herstellern, die Auswahl ihrer lizensierten Händler nach strengen Qualitätskriterien vorzunehmen. Allerdings darf dieser sog. Selektivvertrieb nicht dahingehend missbraucht werden, die Angebotsbreite im Internet und den daraus resultierenden preissenkenden Wettbewerb zu behindern oder gar zu beseitigen. Nicht nur die aktuelle Entscheidung des Bundeskartellamts zu Asics geht in diese Richtung.
Das Bundeskartellamt entschied im August 2015 bezüglich der Online-Beschränkungen des Laufschuhherstellers Asics. Das Unternehmen hatte seinen Händlern pauschal verboten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale (z.B. Amazon) zu nutzen und Angebote dort zu platzieren oder die jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung zu verwenden. Das Bundeskartellamt stellte fest, dass diese Maßnahmen vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs dienten. Um in Preisvergleichsmaschinen viele Treffer zu erreichen, müssten Händler ihre Ware billiger anbieten als die Konkurrenz. Dies fördere den Wettbewerb und senke die Preise. Ein pauschales Verbot der Nutzung sei dementsprechend kartellrechtswidrig.
Asics hat seine Vertriebsklauseln im Hinblick auf die Entscheidung des Bundeskartellamts inzwischen angepasst.
Auch andere große Unternehmen versuchten in der Vergangenheit immer wieder, ihre Lizenzhändler zu reglementieren und den Internetverkauf zu beschränken. Adidas hatte seinen Händlern beispielsweise ein Marktplatzverbot (für Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale) erteilt, welches jedoch ebenfalls wieder zurückgenommen werden musste.
Bereits 2013 hatte das Bundeskartellamt gegen den Elektronikkonzern Sennheiser entschieden, dass der Online-Vertrieb über eine Plattform einem Händler nicht untersagt werden darf, wenn ein anderer autorisierter Händler desselben Herstellers diese bereits nutzt. Sofern ein selektives Vertriebssystem bestehe, müsse dieses zumindest für alle Händler auf gleiche Weise zur Geltung kommen.
Im selben Jahr entscheid auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.11.2013, Az. VI U Kart 11/13) zugunsten eines Onlineshop-Betreibers, dem bestimmte Rabatte von einem Hersteller verweigert worden waren. Wir hatten in diesem Blog darüber berichtet.
Die Luft für Hersteller wird dünner. Die Entscheidungen machen deutlich, dass selektive Vertriebssysteme nicht dazu berechtigten, den Vertrieb über Plattformen wie Amazon oder eBay zu beschränken oder ganz zu verbieten. Vertriebsverträge müssen daher nicht aktuellen Entwicklungen angepasst werden, um teure Kartellverfahren zu vermeiden.

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