Überspringen zu Hauptinhalt

FAQ zu Direct Messages über Social Media-Kanäle – zulässig oder nicht?

Sind Ihre Social-Media-Accounts (Facebook,Twitter, XING, etc.) als Werbeplattformen für Ihr Unternehmen geeignet und nutzbar? Bestehen gesetzliche Verbote, etwa wenn Sie Direct Messages (DM) an Ihre Follower schicken? Was rechtlich unbedingt zu beachten ist, wird im Folgenden erläutert.
 
 

  • Was sind Direct Messages?

Mit sog. „Direct Messages“ schicken Sie eine direkte Nachricht an einen bestimmten Empfänger Ihrer Follower oder Kontakte bei Facebook, Twitter, Instagram usw. jede Social Media Plattform bietet die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Follower per Direktnachricht.

  • Warum könnten Direct Messages unzulässig sein?

Nach §7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Werbung unter Verwendung „einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post“ als unzumutbare Belästigung anzusehen, sofern keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. In Absatz 3 sind zwar noch Ausnahmen geregelt, die aber für den Bereich soziale Medien wenig relevant oder einschlägig sind.
Werbenachrichten über Social-Media Accounts sind als „elektronische Post“ einzustufen, so dass für sie das gleiche gilt, wie für klassische E-Mailwerbung: Der Adressat muss vorher ausdrücklich und eindeutig dem Empfang zugestimmt haben. Damit muss der Versender – oder auch Inhaber des Social Media – Accounts – im Notfall beweisen können.

  • Ist die Aufnahme als Follower etc. gleichzeitig das Einverständnis für den Erhalt von Direct Messages?

Es stellt sich natürlich die Frage, ob durch das Akzeptieren von Nutzungsbedingungen der jeweiligen Social Media-Plattform der Nutzer bereits sein Einverständnis für den Erhalt von Direct Messages erteilt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gesetzlich das Opt-In verlangt wird. Der Nutzer muss aktiv sein Einverständnis erklären, das Opt-Out, bei dem er erst einmal die Nachrichten erhält, bis er widerspricht, reicht nicht aus.
Am Beispiel Twitter und Facebook und kann das klar verneint werden:
Die Bedingungen von Twitter (Stand 18.05.2015) enthalten keine Regelung zu Direktnachrichten. Daher erteilt ein Accountinhaber mit Einrichtung eines Twitteraccounts auch nicht automatisch die Einwilligung für den Erhalt von Werbung über diese Funktion. Er kann in seinen Profileinstellungen nur lediglich die Option wählen, dass ihm eine E-Mail zugesendet wird, wenn er im Account eine Direktnachricht erhält.
Die Nutzungsbedingungen von Facebook (Stand 30.01.2015) enthalten ebenfalls keine Regelung zu der Funktion „Nachrichten senden“. In Ziffer 5.1 im Abschnitt „Schutz der Rechte anderer Personen“ heißt es lediglich: „Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust. Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten oder Handlungen auf Facebook durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
In den Accounteinstellungen bei Facebook besteht lediglich die Möglichkeit, unter „Privatsphäre-Einstellungen und Werkzeuge“ die Option „Wer kann mich kontaktieren?“ eine Einstellung zu Freundschaftsauftragen vorzunehmen. Weitere Möglichkeiten gibt es nicht.

  • Was “kostet” eine Abmahnung bei Verstößen?

Grundsätzlich kann der Empfänger von E-Mails, zu deren Empfang er zuvor nicht eingewilligt hat, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen. Es droht daher insbesondere das Unterschreiben einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung bzw. eine einstweilige Verfügung wegen des Unterlassungsanspruchs.
Was die expliziten Kosten einer Abmahnung angeht, hängen diese davon ab, wer Sie abmahnt:
Verbraucher und Unternehmen, also die “Verletzten” selbst, können Sie direkt mit einem Schreiben abmahnen und Ansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend machen. Wird Schadensersatz verlangt, muss dieser aber auch belegt werden. Hier werden teilweise die abenteuerlichsten Rechnungen aufgemacht oder hohe Pauschalen angesetzt. Ersetzt werden muss jedoch nur der konkrete Schaden. Beispiel: Zeitaufwand, um die ungewollte Mail auszufiltern und zu löschen.
Lässt sich der Verletzte durch einen Anwalt vertreten, wird es schon teurer: Zum Schadensersatz gehören dann auch die Rechtsverfolgungskosten, die auf der Basis von Gegenstandswerten zu errechnen sind. Bei Abmahnungen wegen der Verletzung von Rechten aus dem BGB werden – je nach zuständigem Gericht – üblicher Weise Gegenstandswerte zwischen 1.000,00 EUR und 10.000,00 EUR festgesetzt. Bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR ergeben sich dann beispielsweise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Kosten in Höhe von 460,20 EUR netto + 20,00 EUR Auslagenpauschale.
Wird auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts wegen der Verletzung von § 7 UWG mit Hilfe eines Rechtsanwalts abgemahnt, wird es noch teurer. Hier sind Gegenstandswerte zwischen 5.000,00 EUR und 15.000 EUR für eine E-Mail üblich. Wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes nach § 7 UWG mit entsprechend hohen Gegenstandswerten dürfen aber nur Mitbewerber, rechtsfähige Berufsverbände, Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz oder die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern abmahnen, nicht aber der “Verletzte” selbst. Er kann nur nach BGB gegen Sie vorgehen, was in den meisten Fällen “kostengünstiger” ist.
Abmahnvereine wie Berufsverbände, Verbraucherzentralen usw. dürfen dabei außergerichtlich nur ihre Auslagen ersetzt verlangen. Hierbei handelt es sich meist um Beträge zwischen 200,00 EUR und 300,00 EUR brutto. Bei diesen Abmahnern spielt der Gegenstandswert kostenmäßig daher
erst eine praktische Rolle, wenn es um die Frage geht, ob man die Abmahnung akzeptiert oder ein Gerichtsverfahren mit dem entsprechenden Prozesskostenrisiko führt.

  • Was ist also bei Direct Messages aus rechtlicher Sicht zu empfehlen?

Wollen Sie jeglichem Abmahnrisiko aus dem Weg gehen, sollten Sie direkte Werbemails an Nutzer und Follower oder auch an unbekannte Nutzer per Social-Media Account unbedingt vermeiden. Als Werbemöglichkeit bleibt Ihnen lediglich das Schalten von kostenpflichtigen Beiträgen, auf direkte Ansprachen sollten Sie mit Werbung allerdings verzichten.
 

  • Das könnte Sie auch interessieren:
Kostenloses Booklet „So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung!“
Kostenloses Booklet „So verhalten Sie sich bei einer Abmahnung!“
Kostenloses Booklet „FAQ zum E-Mailmarketing“
Kostenloses Booklet „FAQ zum E-Mailmarketing“
Jetzt beide Ratgeber kostenlos auf unserer Kanzleiwebseite herunterladen unter

 
 
 
 
 

An den Anfang scrollen