Überspringen zu Hauptinhalt

Die Auswirkungen der Baurechtsreform auf das IT Vertragsrecht

Im Frühjahr haben Bundesrat und Bundestag (BT) beschlossen, das private Baurecht zu reformieren („Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung…/ http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811437.pdf). Hierdurch soll vor allem das bestehende Werkvertragsrecht auf das immer komplexer gewordene Baurecht hin angepasst und modernisiert werden. Das hat auch Auswirkungen auf das IT-Vertragsrecht.

  • Neues Baurecht betrifft auch IT Verträge

Da die Änderungen und Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) jedoch nicht nur „Spezialgesetze für das Baurecht“ sind, sondern z.T. allgemeine kauf- und werkvertragliche Regelungen darstellen, wird nicht allein die Baubranche, sondern insbesondere auch der IT-Bereich von den Änderungen betroffen sein.

  • Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Das Gesetz tritt in Kraft und findet Anwendung auf alle Schuldverhältnisse, die ab dem 01.01.2018 entstehen. Wird z.B. ein IT-Projektvertrag am 29.12. 2017 geschlossen, jedoch erst 2018 abgewickelt, ist noch die „alte“, aktuelle Rechtslage anzuwenden. Bei allen Verträgen, die nach 31.12.2017 geschlossen werden, gilt dann das neue Recht.

  • Erweiterung der Nacherfüllungspflichten beim Kauf

Aus der Sicht des Anbieters von Software und/oder Hardware werden ab 2018 vor allem die kaufrechtlichen Nacherfüllungspflichten erweitert. Der Verkäufer wird dem Käufer dann im Zusammenhang mit seiner Nacherfüllung verschuldensunabhängig verpflichtet sein, die Aufwendungen für das Entfernen einer mangelhaften und für den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Jedenfalls gegenüber Verbrauchern wird diese Regelung auch nicht über Allgemeine Geschäftsbedingungen abdingbar sein.

  • Auswirkung auf Werkverträge

Neben den kaufrechtlichen Bestimmungen werden die Änderungen auch das allgemeine Werkvertragsrecht tangieren, was überwiegend bei Softwareerstellung und in IT Projekten zur Anwendung kommt.

  • Abschlagszahlung

Zu nennen ist zunächst die Anpassung der Regelung zu Abschlagszahlungen in Werkverträgen. Zwar sind diese nach der aktuellen Rechts-und Gesetzeslage zwar auch möglich, jedoch wir im Rahmen des künftigen § 632 a BGB- NEU die Berechnungsgrundlage modifiziert. Soweit aktuell auf den jeweiligen Wertzuwachs beim Besteller abgestellt wird, bemisst sich die Abschlagszahlung künftig am Wert der vom Anbieter vertraglich und geschuldeten Leistung. Dem Besteller wird hierbei die Möglichkeit eingeräumt, einen „angemessenen Teil des Abschlags“ mit der Behauptung zu verweigern, der Anbieter habe seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht. Bemerkenswert ist, dass der Gesetzesentwurf hier lediglich von einem angemessenen Teil und nicht von der gesamten Gegenleistung spricht, womit eine vollständige Zurückbehaltung der Gegenleistung des Bestellers wohl nicht möglich ist. Trotz Mängel an der vom Anbieter erbrachten Leistungen muss der Besteller einen Abschlag, wenn auch gemindert, zahlen. Die Beweislast für die Mängelfreiheit trägt hier der Anbieter.

  • Abnahmefiktion

Weiterhin findet sich in der neuen Gesetzesfassung eine Modifikation zur Abnahme, speziell zur Abnahmefiktion. Hierdurch wollte der Gesetzgeber wohl für schnellere Abnahmeverfahren sorgen und Klarheit im Hinblick auf die Vergütungspflicht des Bestellers schaffen. Dies ist für Besteller und Anbieter besonders relevant, da mit der Abnahme bzw. der Abnahmefiktion im Werksvertragsrecht wichtige Rechtsfolgen verknüpft sind (Beweislastumkehr bei Mängeln, Ingangsetzung der Verjährungsfrist oder etwa die Vergütungspflicht gegenüber dem Anbieter). Ob dies gelungen ist, kann sicher diskutiert werden, allerdings dürfte durch die Neuerungen sicher neues Streitpotential für Verträge geschaffen worden sein. Was ist neu?
Bisher tritt die Fiktion der Abnahme ein, wenn der Besteller diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist vornimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Künftig kommt es laut Gesetz schon dann zu einer Abnahmefiktion, wenn der Besteller nicht innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme und Angabe „mindestens eines Mangels“ verweigert hat.
Um in den Genuss einer Abnahmefiktion zu kommen, muss der Anbieter das beauftragte Werk vollendet haben. Erst dann kann er dem Besteller die Frist zur Abnahme setzen. Will der Besteller dann noch die Rechtsfolgen einer Abnahmefiktion verhindern, muss er grundsätzlich aktiv auf das Abnahmeverlangen des Anbieters reagieren und dieses unter Angabe mindestens eines Mangels ablehnen.

  • Teilkündigung

Weiterhin werden die Regelungen zur Kündigung eines Werkvertrags erweitert. Zum einen wird hier die Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertragsrecht unmittelbar geregelt. Ferner wird es künftig die Möglichkeit einer sogenannten Teilkündigung geben. In § 648a Absatz 2 BGB-NEU heißt es:
„Eine Teilkündigung ist möglich, sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.“
Dies ist durchaus positiv zu bewerten, da bspw. ein IT-Projekt in Schieflage nicht zwangsläufig insgesamt scheitern muss. Allerdings werden die Vertragsparteien dann gehalten sein, auch für entsprechend abgrenzbare Einheiten im laufenden Projekt sorgen.

  • Mitwirkungspflichten bei Projektende

Neu sind auch gesetzliche Mitwirkungspflichten am Ende eines Projekts. Demnach sind beide Vertragsparteien nach einer Kündigung verpflichtet, auf Verlangen der anderen, gemeinsam an einer Leistungsstandfeststellung mitzuwirken. Verstößt eine Seite hier gegen indem sie die Mitwirkung verweigert oder zu einem innerhalb einer angemessenen Frist festgelegten Termin nicht erscheint, geht die Beweislast auf diese Partei über. Die Behauptungen der anderen Seite hinsichtlich erbrachter oder nicht erbrachter Leistungen werden dann zu Lasten der ferngebliebenen Partei widerlegbar vermutet.
Im Falle eines Fernbleibens gilt dies dann nicht, wenn die nicht erschienene Partei ihr Fernbleiben nicht zu vertreten hat und zudem die andere Seite unverzüglich von ihrem Fernbleiben in Kenntnis gesetzt hat.
Fazit
Die Neuregelungen sind schwerpunktmäßig und einseitig auf das Baurecht zugeschnitten. Dabei ist fraglich, ob der Kompatibilität mit anderen, vom Werkvertragsrecht betroffenen Branchen hinreichend Rechnung getragen wurde. Softwareherstellern und- Anbietern bleibt daher nichts anderes übrig, als sich frühzeitig auf die Änderungen einzustellen. Dies gilt vor allem für das Projektgeschäft.
 
 

An den Anfang scrollen