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Praxistipps: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im b2c-Onlineshop

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bedingungen, die vom Händler vorgegeben sind und auf alle über den Onlineshop abgeschlossenen Kaufverträge Anwendung finden. Grundsätzlich kann der Händler diese Bedingungen danach formulieren, wie er seine Geschäfte und die Folgen abwickeln möchte. Gegenüber Verbrauchern sieht das Gesetz aber starke Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit vor. Einzelne Klauseln dürfen den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen. Sie dürfen nicht überraschend sein, nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und müssen zudem noch wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im Ergebnis ist es Händlern im b2c-Versandhandel nur in engen Grenzen bis fast gar nicht möglich, Klauseln zu seinem Vorteil und zum Nachteil des Verbrauchers zu regeln. Verstoßen einzelne Klauseln innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Gesetz, so sind diese ohne weiteres durch einen potentiellen Mitbewerber per Abmahnung angreifbar.
Demgegenüber kann der Händler bei einem Verkauf an Geschäftskunden weit größere Einschränkungen für diese in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen. In diesem Fall müssen die Geschäftsbereiche für Geschäftskunden jedoch streng von denen für Verbraucher getrennt werden.

  • Brauchen Händler überhaupt zwingend AGB?

Händler sind nicht verpflichtet, AGB zu nutzen. Sie sind lediglich eine Möglichkeit, die Vereinbarungen zu einer Vielzahl von Kaufverträgen entsprechend den eigenen Interessen zu regeln. Da wegen der gesetzlichen Verbraucherschutzregelungen inhaltlich jedoch starke Einschränkungen dabei für den Händler bestehen, beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Verkauf an Verbraucher meist im Wesentlichen die Informationen, die der Händler aufgrund fernabsatzrechtlicher Informationspflichten oder der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr seinen Verbraucher-Kunden ohnehin zur Verfügung stellen muss. Es bietet sich daher an, diese Informationen in AGB zusammen zu stellen.

  • Unzulässige AGB-Klauseln

Will der Händler weitergehende Vereinbarungen mit dem Verbraucher treffen, muss er dabei die zulässigen Grenzen einhalten. Welche Klauseln wettbewerbswidrig sind und welche nicht, ist teilweise schwierig abzugrenzen. Hier auszugsweise eine Übersicht über typische Klauseln, die bereits von Gerichten als wettbewerbswidrig angesehen wurden:
– „Das Transportrisiko trägt der Käufer.“
Diese Klausel ist unzulässig, weil nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in §§ 474 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stets der Verkäufer das Transportrisiko trägt.
– „Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, gerät er automatisch in Annahmeverzug.“
Es ist hier nicht dargelegt, warum der Kunde die Abnahme verweigert. Möglicherweise tut er dies zu Recht wegen Mängeln an der Sache. Deshalb stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar.
– „Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Transportschäden zu überprüfen und diese der Transportperson zu melden. Andernfalls kann er keine Ansprüche geltend machen.“
oder
– „Der Kunde hat die Ware innerhalb von einer Woche auf Mängel zu überprüfen. Meldet er bis dahin keinen Mangel beim Verkäufer, so sind seine Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.“
Eine solche Überprüfungspflicht benachteiligt den Kunden. Eine sofortige Prüfung der Ware ist nur unter Kaufleuten vorgesehen. Das Gewährleistungsrecht des BGB, welches für Verbraucher gilt, sieht eine solche Einschränkung der Kundenrechte jedoch nicht vor.
– „Wenn ein Artikel nicht vorrätig ist, können wir nach unserer Wahl einen ähnlichen Artikel als gleichwertigen Ersatz liefern“
Der Kunde hat einen Anspruch auf genau den Artikel, den er auch bestellt hat. Etwas anderes braucht er nicht anzunehmen. Es handelt sich auch hierbei um eine unangemessene Benachteiligung.
– „Bei einer Rücksendung der Ware hat der Kunde die Originalverpackung zu verwenden. Erfolgt die Rücksendung in einer anderen Verpackung sind wir nicht verpflichtet, diese anzunehmen.“
Diese Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot. Eine Rücksendung im Rahmen des Widerrufs oder der Mängelgewährleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob er in der Originalverpackung erfolgt. Insbesondere das Fernabsatzrecht sieht nicht vor, dass der Kunde die Originalverpackung mit zurückschicken muss.
– „Bei einem Mangel erfolgt nach unserer Wahl Reparatur, Ersatzlieferung oder eine Rückerstattung des Kaufpreises.“
Nach den kaufrechtlichen Vorschriften steht explizit dem Verbraucher dieses Wahlrecht zu. Die Klausel widerspricht somit den gesetzlichen Vorschriften.
– „Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens“
oder
„Gerichtsstand ist Frankfurt“
Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass Gerichtsstand der Wohnsitz des Schuldners, hier also der des Käufers ist. Eine abweichende Vereinbarung kann mit Verbrauchern nicht getroffen werden.
– „Bei B-Ware beträgt die Gewährleistung ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre.“
Laut Gesetz beträgt die Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher bei Neuware immer zwei Jahre. Für B-Ware gilt hier keine Ausnahme.
–  „Unfreie Pakete werden nicht angenommen.“
Der Händler muss Pakete immer annehmen. Er kann die Erstattung des Strafportos verlangen, soweit es über die regelmäßigen Rücksendekosten hinausgeht. Wer die Rücksendekosten grundsätzlich zu tragen hat, richtet sich jedoch danach, ob der Kunde das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht geltend macht. Beim Rückgaberecht trägt der Händler immer die Rücksendekosten. Beim Widerrufsrecht kann der Händler dem Kunden die Rücksendekosten bei einem Warenwert bis 40 EUR auferlegen, darüber hinaus nur, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat.
Diese Zusammenstellung soll einen Eindruck vermitteln, welche Klauseln als wettbewerbswidrig angesehen werden können. Da es sich bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen um den „rechtlichen Kern“ des Shops handelt, sollte der Händler bei deren Erstellung äußerst sorgsam vorgehen und die Verwendung wettbewerbswidriger Klauseln vermeiden.

  • Einbau der AGB

Zum einen sollten die AGB über eine Seite „AGB“ in die Navigation des Shops aufgenommen werden. Zum anderen müssen die AGB auch in den einzelnen Kaufvertrag einbezogen werden. Das erfolgt über das Integrieren einer separaten „Checkbox“ im Online-Bestellformular, verbunden mit einem Textlink zum Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass der Verbraucher aktiv sein Einverständnis mit deren Geltung erklären kann. Von der Einfügung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in sog. Scrollfenster ist abzuraten, da diese zumeist zu klein für die Menge an Text sind und die Gefahr des Verstoßes gegen das Transparenzgebot besteht. Der Satz zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Onlineformular kann so lauten:
[   ] Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.
 
Bildnachweis: MASP – Fotolia

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