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Der EuGH zu gebrauchten Softwarelizenzen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 03.07.2012 sein Urteil zum Thema der Weiterveräußerung gebrauchter Softwarelizenzen veröffentlicht und damit die bisherige Rechtsprechung der deutschen Gerichte insgesamt verworfen. Die neuen, jetzt geltenden Maßstäbe sollen in diesem Artikel erläutert werden.
In dem Fall ging es um Software von der Entwicklungsfirma Oracle. Oracle vertreibt Datenbanksoftware per Download über das Internet. Der Kunde lädt eine Kopie der Software („Client-Server-Software“) unmittelbar über die Internetseite von Oracle auf seinen Computer herunter. Den Kunden wurde über den Lizenzvertrag ein Nutzungsrecht gewährt, welches den Kunden die Befugnis einräumt, die Software dauerhaft auf einem Server zu speichern und einer bestimmten Anzahl von Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass sie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können „updates“ und „patches“ über die Internetseite von Oracle heruntergeladen werden.
Einige der Oracle Kunden haben ihre Lizenz dann an die Firma UsedSoft verkauft und ihre Kopien der Software vorher gelöscht. Die Firma UsedSoft hat dann die gebrauchten Lizenzen wieder weiterverkauft und die Kunden haben dann die Software bei Oracle heruntergeladen und genutzt.

Daraufhin hat Oracle gegen die Firma Oracle auf Unterlassung geklagt und in den unteren Instanzen gewonnen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) vertrat die Ansicht, dass die UsedSoft Kunden die Lizenz nicht erworben haben, da diese laut dem ursprünglichen Lizenzvertrag mit den ursprünglichen Kunden „nicht abtretbar“ war. Allerdings war sich der BGH nicht sicher, ob nicht der Grundsatz der Erschöpfung eingetreten ist. Dieser besagt nach Art. 4 Abs. 2 der Computerprogramm-RL, dass sich mit dem Erstverkauf einer Programmkopie durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie erschöpft ist. Dies bedeutet, dass wenn das Recht erschöpft ist, der Verkäufer dem Kunden die Weitergabe der Kopie nicht mehr verbieten kann.
Das deutsche Recht knüpft hierbei allerdings gem § 69 c Abs. 1 Nr. 3 UrhG daran an, dass es sich um ein „Vervielfältigungsstück“ handeln muss. Dies impliziert, dass es sich um einen greifbaren Gegenstand handeln muss und nicht um ein Programm. Dazu kommt noch, dass eine Nutzung der Softwarekopie bzw. des Vervielfältigungsstücks nur möglich ist, wenn der Kunde gem. § 5 Abs. 1 Computerprogramm-RL ein „berechtigter Erwerber“ ist.
Da der BGH diese Fragen nicht klären konnte, legte er sie dem EuGH zur Entscheidung vor.

Der EuGH stellte nicht so komplexe Überlegungen an wie der BGH sondern entschied, dass eine Erschöpfung auch beim Download von Software eintreten kann, da § 4 Abs. 2 der Computerprogramm-RL sowohl körperliche als auch nicht körperliche Softwarekopien umfasse. Dies begründete der EuGH damit, dass es nicht darauf ankommen solle, ob eine Software auf CD oder DVD oder durch Download veräußert wird, da „die Online-Übertragung funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers entspreche“.  Darüber hinaus sei es nicht gerecht, wenn eine Erschöpfung bei körperlichen Datenträgern wie CD oder DVD eintreten würde, aber der Urheberrechtsinhaber bei jedem Wiederverkauf und Download der Software immer wieder Entgelt verlangen könnte, obwohl er bereits durch den ersten Download des Lizenzinhabers die vereinbarte Vergütung erhalten hat. Des weiteren hat der EuGH entschieden, dass sich bei Abschluss eines Wartungsvertrages auch die Rechte an den Updates und Patches erschöpfen und mithin wieder verkauft werden können.
Auch zu der Frage ob ein Kunde der gebrauchte Software kauft „berechtigter Erwerber“ im Sinne der Computerprogramm-RL ist, äußerte sich der EuGH nur knapp. Er knüpft daran an, dass der Urheberrechtsinhaber dem Weiterverkauf einer Programmkopie, für die sein Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 der Computerprogramm-RL erschöpft ist, sowieso nicht widersprechen kann. Daraus folgt dann für denn EuGH, dass der zweite und jeder weitere Erwerber dieser Kopie „rechtmäßiger Erwerber“ der Kopie im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Computerprogramm-RL ist.

Der EuGH ging dann noch weiter und entschied, dass auch die vertraglichen Rechte an der Softwarekopie, also die Lizenzen, übergehen.
Dies begründete er damit, dass „das Herunterladen der Programmkopie und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie und der entsprechenden Nutzungslizenz umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz den Weiterverkauf „dieser Kopie“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Computerprogramm-RL und ist somit ungeachtet der  Lizenz-Klausel des Lizenzvertrags von der Erschöpfung erfasst“.
Damit urteilte der EuGH im Ergebnis, dass sowohl gebrauchte Software (also die Programmkopie) als auch das vertragliche eingeräumte Nutzungsrecht (die Lizenz) weiter veräußert werden können.

Fazit: Auf die Art und Weise des Erwerbs der Software kommt es nicht mehr an. Auch eine per Download erworbene Software unterliegt dem Grundsatz der Erschöpfung und kann somit wieder veräußert werden, wobei das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht, nämlich die Lizenz, automatisch mit übertragen wird.
Sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Seite www.res-media.net oder wenden Sie sich direkt an decker@res-media.net.

Bildnachweis: © Tanja Bagusat  – Fotolia.com

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