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Informationspflichten B2C-Onlineshop

Checkliste Informationpflichten im B2C-Onlineshop

Am zweiten Tag unserer #ecommerce-Woche haben wir eine „Checkliste Informationspflichten im B2C-Onlineshop – Informationspflichten im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr“ veröffentlicht. Wir haben sämtliche Pflichten aufgeführt, die ein Onlinehändler beim Verkauf  an Verbraucher zu beachten hat und haben jeweils dazu vermerkt, wo und wie sie umzusetzen sind. Die Checkliste kann kostenfrei auf unserer Kanzleiwebseite heruntergeladen werden.
Auch nach Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie (VRRLi) ist vielen Onlinehändlern nicht klar, welche Informationspflichten sie genau zu erfüllen haben in ihrem B2C-Onlineshop – und vor allem, wo und wie diese genau umzusetzen sind.
In einem B2C-Onlineshop sind zum einen die Informationspflichten im Fernabsatz nach § 312 d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu erfüllen. Voraussetzung ist, dass ein sog. Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 c BGB vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Verkäufer ein „Unternehmer“ in Sinne von § 14 BGB und der der Käufer ein „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB ist, die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312 c Ans. 2 BGB (z. B. Briefe, E-Mails, Telefon, Fax, SMS usw.) erfolgt, der Verkäufer ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem betreibt (z. B. Onlineshop) und es sich um eine entgeltliche Leistung handelt. Der Verkauf im Bereich Business-to-Consumer B2C ist daher ein Standardfall des Fernabsatzgeschäfts.
Zu den dann dem Händler obliegenden Pflichten im Fernabsatz gehören u.a. die Information über

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben
  • alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungs-bedingungen
  • die Online-Dispute-Resolution (kurz: ODR) – Streitbeilegungsplattform der EU
  • oder die Widerrufsbelehrung.

 
Aufgrund der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr kommen weitere Anforderungen für den Händler hinzu. Rechtsgrundlage sind §§ 312 i und j BGB in Verbindung mit Art. 246 c EGBGB. Diese Pflichten sind nicht nur reine Informationspflichten, sondern beziehen sich auch auf die Gestaltung des Shops. Sie müssen zwar grundsätzlich teilweise auch im Bereich Business-to-Business (B2B) erfüllt werden, unsere Checkliste bezieht sich aber ausschließlich auf die Pflichten in einem reinen B2C-Onlineshop.
Zu den vom Händler zu erfüllenden Pflichten gehören u.a.

  • die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann
  • Information über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • die Gestaltung der Bestellsituation so, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Bei einem Button muss die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

 
 
Titel_Checkliste_Infopflichten_B2C_240
Checkliste Informationspflichten im B2C-Onlineshop – Informationspflichten im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr
Februar 2017, 8 Seiten,  pdf-Format, 259 KB
Informationspflichten B2C
 
 
 
 
 
 

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