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BGH: Vertriebsplattform Steam als Voraussetzung für Computerspiel Half-Life 2 zulässig

Der Bundesgerichtshof musste sich bisher kaum mit Fragen rund um das Recht im Bereich der Computerspiele befassen. Einer dieser wenigen, dafür erst vor kurzem veröffentlichten Entscheidungen ist das Urteil des BGH zur Internet-Vertriebsplattform „Steam“ (Urteil vom 11.02.2010 – Az.: I ZR 178/08). Die Richter des obersten Zivilgerichts mussten über die Frage entscheiden, ob es zulässig ist, für die Nutzung eines Computerspiels als zwingende Voraussetzung die Registrierung bei einem Online-Dienst festzusetzen.

Die beklagte VALVE Corporation vertrieb unter anderem (auch auf physischen Datenträgern) das PC-Spiel Half-Life 2. Um das Spiel nutzen zu können, wird während der Installation zwingend vorausgesetzt, dass sich der User bei dem Online Dienst „Steam“ – den ebenfalls die Beklagte betreibt  – registriert und dort einen individuellen Account erstellt. Nur mit diesem Account kann das Spiel gespielt werden. Nach der Verknüpfung des Accounts mit dem Spiel war diese Verbindung unumkehrbar, das heißt das Spiel konnte mit dem Account nur einmalig verbunden und auch nur mit diesem gespielt werden.

Dem Käufer des Spiels war es damit zwar möglich, die DVD einschließlich der darauf enthaltenen Software zu verkaufen, allerdings konnte der neue Käufer das Spiel schlussendlich nicht nutzen, da die ursprüngliche Verbindung von Steam zu Half Life 2 nicht gelöscht werden konnte und damit der neue Käufer mit dem erworbenen CD-Key keinen eigenen Steam Account erstellen konnte. Nach Ziffer 1 Abs. 6 der Steam-AGB von VALVE darf der Account selbst auch nicht verkauft oder übertragen werden. In dieser Problematik sah die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband eine unzulässige Benachteiligung von Käufern, da ihrer Ansicht nach der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz in §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 3 UrhG der AGB-Klausel entgegenstand, die faktisch eine Weiterveräußerung von Software auf einem physischen Träger sinnlos macht, da der Erwerber im Ergebnis die Software nicht nutzen kann. Daher verklagte der Bundesverband den amerikanischen Spielekonzern auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof folgte jedoch der Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab. Das Handeln von VALVE sei als zulässig anzusehen. Aus urheberrechtlicher Sicht ist es nach Ansicht der Karlsruher Richter unproblematisch, wenn ein Werk so gestaltet wird, dass es nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden könne und damit die Weiterveräußerung aufgrund der konkreten Ausgestaltung eingeschränkt sei. Allein der Urheber könne aufgrund seines ihm zustehenden ausschließlichen Verbreitungsrechts gem. § 17 UrhG bestimmen, ob und wie er das Werk der Öffentlichkeit anbiete oder in den Verkehr bringe.

Eine Weiterveräußerung der DVD selbst sei weder aus rechtlicher noch aus tatsächlicher Sicht unmöglich. Es sei hinsichtlich des Erschöpfungsgrundsatzes auch unproblematisch, wenn die Kennung nur nach erfolgter Zuweisung mit der individuellen Kennung genutzt werden könne und vertraglich festgehalten werde, dass die Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und der Ersterwerber dadurch faktisch das Spiel nicht mehr weiterveräußern könne.

Der BGH stellt darüber hinaus klar, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des §307 I 2 BGB zu sehen sei, da die Klausel in den Steam-AGB klar zum Ausdruck bringe, dass ein einmal eröffnetes Konto nur zum Betrieb durch den Erstanmelder zugelassen und jegliche Weitergabe untersagt sei.

Fazit: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es Herstellern von Computerspielen damit weiterhin erlaubt, die Berechtigung zum Spielen an User-Accounts zu knüpfen, die nicht übertragbar sein müssen. Der BGH spricht sich eindeutig für die Zulässigkeit des Vertriebsmodell „Steam“ und die verwendete AGB aus.

Das Urteil ist jedoch durchaus kritisch zu sehen und überzeugt argumentativ nicht. Gegen die Anbindung des Spiels an einen Online-Dienst ist sicherlich nichts einzuwenden; allerdings muss diese Anbindung im Falle des Weiterverkaufs auch dem Erwerber möglich sein.  Durch das existierende Modell wird jedoch der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz de facto ausgehebelt.

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