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BGH: Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum unzulässig

Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite entspricht nicht den Anforderungen an die Impressumspflicht und ist wettbewerbswidrig (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14).
Ein Webseitenbetreiber hatte in seinem Impressum als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben. Zusätzlich war seine E-Mail-Adresse aufgeführt. Ein Kontaktformular oder ähnliche Kontaktmöglichkeiten gab es nicht.
Die Karlsruher Richter bejahten einen Verstoß gegen die Impressumspflicht. Nach § 5 Telemediengesetz seien im Impressum Angaben zu machen, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation“ ermöglichen“. Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer erschwere die Kontaktaufnahme jedoch, wobei die Höhe der Gebühren unerheblich sei.
Im Impressum ist lediglich die schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme sicher zu stellen, was auch über eine Faxnummer oder ein Kontaktformular erfolgen kann. Allerdings haben Unternehmer beim Verkauf an Verbraucher ohnehin aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz immer eine Telefonnummer anzugeben.
 

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