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Amazon Dash-Button

Amazon Dash-Button verstößt gegen Button-Lösung

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass der Amazon Dash-Button gegen die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Button-Lösung) – hier die Bezeichnung des Bestellbuttons mit „zahlungspflichtig bestellen“ – verstößt (Urteil vom 10.01.2019, Az. 29 U 1091/18).

Der Fall zum Amazon Dash-Button

Amazon bietet zu einigen, laufend neu benötigten Produkten spezielle Bestellknöpfe an, die der Kunde mit dem WLAN verbinden kann. Sind Waschpulver oder Hundefutter leer, kann direkt über einen „Knopfdruck“ nachgeordert werden. Gegen diese Praxis hat jetzt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen laut eigener Pressemitteilung ein Urteil vor dem Oberlandesgericht München erstritten. Danach verstoße der Amazon Dash-Button gegen geltendes Recht, denn es fehle an einer klaren Information zu Inhalt des Angebots und Preis. Außerdem verstoße der Button gegen die Button-Lösung in § 312j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach Online-Händler den Kaufen-Button am Ende des Checkouts mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung bezeichnen müssten.

Das Fazit zum Amazon Dash-Button

Gegebenenfalls könnten solche Verkäufe über ein Abonnement-Modell realisert werden, bei der der Kunde sich für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, eine vorher genau definierte Leistung zu einem bestimmten Preis abzunehmen. Dann müsste der gesamte Kaufprozess vorverlagert werden, so dass die Informationspflichten im Fernabsatz und die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr eingehalten werden können. Der Amazon Dash-Button fungierte dann nur noch zum reinen Abrufen der bereits vertraglich vereinbarten Leistung. Aber das müsste genau geprüft werden.
Bildnachweis für diesen Blogbeitrag: © magann – stock.adobe.com

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