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Alter wettbewerbswidriger Bisher-Preis

Die Werbung mit einem Bisher-Preis ist unzulässig, wenn zwischen dem aktuellen Angebot und dem Zeitpunkt, zu dem der Artikel den früheren Preis hatte, eine erhebliche Zeitspanne liegt (Landgericht Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16).
Ein Onlinehändler für Sportwaren bewarb seine Ware mit einem herabgesetzten Preis und zeigte in der Artikelbeschreibung auch den „bisher“ verlangten Preis an. Da unstreitig war, dass die Ware zuletzt vor mehr als drei Monaten zu diesem „Bisher-Preis“ angeboten worden war, wurde der Onlinehändler von einem Mitbewerber wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Das Landgericht Bochum entschied, dass die Abmahnung berechtigt gewesen ist und verbot dem Onlinehändler die Bewerbung seiner Artikelmit dem „Bisher-Preis“. Zwischen dem aktuellen und dem früheren Preis liege eine erhebliche Zeitspanne. Ab wann eine Zeitspanne erheblich sei, könne dahinstehen, da ein Zeitraum von mehr als drei Monaten jedenfalls erheblich sei.
Die Gegenüberstellung von neuen und alten Preisen in Angeboten ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass der alte Preis „jünger“ als drei Monate ist.
Was ist grundsätzlich bei der Preisauszeichnung in einem B2C-Onlineshop zu beachten?
Händler müssen nach der Preisangabenverordnung (PAngV) genaue Angaben zum Preis der Ware oder Dienstleistung machen:

  • Angabe des Gesamtpreises

Preise in Online-Shops, die sich an Verbraucher richten, dürfen nur „brutto“ ausgezeichnet werden. Die Preise sind als Gesamtpreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

  • Mehrwertsteuerhinweis

Darüber hinaus ist bei jeder Preisangabe ein sog. Mehrwertsteuerhinweis
wie „inkl. Mwst.“, „inkl. Mehrwertsteuer“ oder „inkl. 19 % Mwst.“ erforderlich.

  • Versandkosten

Der Händler hat anzugeben, ob zusätzlich zum Gesamtpreis Liefer- und Versandkosten anfallen. Ist das der Fall, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können. Diese Pflichten gelten auch beim Verkauf ins Ausland.

  • Grundpreis

Bei Artikeln, die in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist zusätzlich ein Grundpreis, also ein Preis pro Mengeneinheit, anzugeben.
 

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