Recht am eigenen Bild – Ein Überblick
Jeder Mensch hat das „Recht am eigenen Bild“. Nach §§ 22,23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) darf niemand ohne seine Einwilligung öffentlich abgebildet werden. Das gilt für Abbildungen in Zeitschriften genauso wie im Internet oder auf z. B. Werbeplakaten.
Manche Personen, wie z.B. Prominente oder Besucher eines Konzerts, müssen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit aufhalten, die Veröffentlichung von Abbildungen ihrer Personen unter bestimmten Bedingungen hinnehmen. Eine solche Ausnahme besteht für
– Personen, die im Zusammenhang mit einem öffentlich relevanten Ereignis in Verbindung stehen,
– absolute Personen der Zeitgeschichte ( z.B. Politiker, Prominente),
– Fälle, wo die abgebildeten Personen nur zufällig im Bild sind und nicht erkennbar sind (als Beiwerk im Bild),
– Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen.
Das Recht am eigenen Bild erlischt nach 10 Jahren nach dem Tod der abgebildeten Person, wobei die Erben automatisch Rechtsnachfolger werden und auch Ansprüche geltend machen können.
Eine Zustimmung zur Veröffentlichung und Verbreitung ist immer dann nötig, wenn die abgebildete Person erkennbar ist. Dabei ist es egal, ob auch das Gesicht der Person zu sehen ist; entscheidend ist, ob sie identifizierbar ist. Schwarze Balken oder Verpixelungen sind demnach nicht ausreichend, wenn man die Person trotzdem erkennen kann.
Daher ist es wichtig, sich vor Veröffentlichungen das Einverständnis der abgebildeten Person schriftlich geben zu lassen, damit man im Streitfall eine beweiskräftige Einwilligung vorweisen kann. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist stets das Einverständnis der Eltern einzuholen.
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, muss mit Abmahnungen und in schweren Verletzungsfällen mit Schmerzensgeld gerechnet werden.