LG Aschaffenburg: "Sofort lieferbar" heißt sofortige Versendung
Das Landgericht Aschaffenburg hat entschieden, dass die Angabe „sofort lieferbar“ im Onlineshop heißt, dass die Ware auch sofort versendet werden kann (Urteil vom 19.08.2014, Az.: Az.: 2 HK O 14/14).
Ein Elektronik-Händler hatte in den Artikelbeschreibungen seiner Waren den Hinweis „sofort lieferbar“ eingefügt. Dann waren der Wettbewerbszentrale jedoch zwei Beschwerden von Verbrauchern zugegangen, in denen es nach Bestellungen zu Lieferverzögerungen um fünf bzw. sieben Tage ging, obwohl der Kaufpreis jeweils bereits gezahlt wurde. Das Landgericht Aschaffenburg gab der Wettbewerbszentrale Recht und stufte den Hinweis „sofort lieferbar“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein. Werbe ein Händler in seinem Shop mit dem Hinweis „sofort lieferbar“, müsse die Ware am nächsten Tag in den Versand gegeben werden.
Hinweise zur Verfügbarkeit wie „sofort lieferbar“ oder „sofort verfügbar“ führen dazu, dass Händler auch sofort liefern können müssen. Davon zu unterscheiden ist die seit dem 13.06.2014 gesetzliche Pflichtinformation zum Lieferdatum, welches zusätzlich in der Artikelbeschreibung angegeben werden muss.
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