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OLG Hamburg: Suchmaschinenbetreiber haftet nicht für die Inhalte von Snippets

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 26.5.2011 entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht für die Inhalte seiner Suchergebnisse (sog. Snippets) haftet (AZ: 3 U 67/11). Für jeden verständigen Nutzer sei offenkundig, dass einer Internet-Suchmaschine nur die „Nachweisfunktion für das Auffinden fremder Informationen“ zukomme und diese gerade keine eigenen Äußerungen aufstelle.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall zeigte Google vier Snippets an, welche die Behauptung enthielten, dass der Kläger „Schrottimmobilien“ vertreibe. Hiergegen richtete sich zunächst der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zudem sollte Google untersagt werden im Zusammenhang mit dessen Person Suchergebnisse wie „(Immobilien-) Betrug“ oder „Machenschaften“ anzuzeigen.
Das OLG Hamburg entschied, dass Google durch die Anzeige der vom Kläger beanstandeten Snippets nicht willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzung von dessen Persönlichkeitsrechten beigetragen habe. Die Snippets enthielten fremde Meinungsäußerungen und gerade keine ehrverletzenden Inhalte. Außerdem habe sich Google schon aufgrund der äußeren Form von diesen Äußerungen hinreichend distanziert.
Auch scheitere ein Unterlassungsanspruch des Klägers an der fehlenden Störerhaftung von Google. Der Suchmaschinenbetreiber habe die von dem Kläger konkret benannten Snippets bereits gesperrt. Auf nur umschriebene, aber nicht näher benannte Snippets, die eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung enthalten, könne sich eine Prüfpflicht nicht erstrecken. Denn dies würde für den Suchmaschinenbetreiber einen immensen personellen sowie materiellen Aufwand bedeuten, welcher sich „einschüchternd“ auf dessen durch das Grundgesetz geschützte Meinungs- und Pressefreiheit auswirke. Eine so weit reichende Haftung könne dazu führen, dass der Betreiber auch die Snippets sperrt, welche einen zulässigen Inhalt haben. Damit würde eine „Zensur“ von Informationen stattfinden, welche das Informationsinteresse der Allgemeinheit unzumutbar einschränke.
Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Urteil vom 1.9.2009 (AZ: 324 O 867/06).

Bildnachweis:  © jph @ Fotolia.com

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