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Neues vom EuGH – Der Weiterverkauf von Sicherungskopien von Software

Bereits in einem früheren Verfahren hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) geurteilt, dass urheberrechtlich geschützte Computerprogramme als „Gebrauchtware“ weiterverkauft werden dürfen. Jetzt hat er sich in einem neuen Verfahren dazu geäußert, ob dies auch für Kopien des Computerprogramms gelte (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – C 166/15 Aleksandrs Ranks und Jurijs Vasiļevičs).

  • Was war geschehen?

In Lettland wurden zwei Personen strafrechtlich verfolgt, weil diese über eBay Kopien von urheberrechtlich geschützten Programmen (namentlich Microsoft Windows und Microsoft-Office) verkauften. Die Lizenz von Microsoft hingegen verbietet jeglichen Weiterverkauf der Microsoft Programme.

  • Wie hat der EuGH geurteilt?

Zunächst verwies der EuGH auf bereits Bekanntes: Mit dem Erstverkauf eines Computerprogrammes erschöpfe sich das Recht des Urhebers, so dass der Weiterverkauf des Originalprogramms grundsätzlich nicht untersagt werden könne.
Dann kam der EuGH auf die Frage der Sicherungskopien zu sprechen. Eine Sicherungskopie sei die Kopie der Originalsoftware, die zu der Benutzung des Programmes berechtige und für die Benutzung erforderlich sei. Das sei dann der Fall, wenn der Erwerber des Originalprogramms eine Kopie erstelle für den Fall, dass der Originaldatenträger (die CD, auf der das Programm geliefert wurde) beschädigt oder zerstört werde oder verloren gehe.
Auf solche Sicherungskopien wandte der EuGH seine bisherige Rechtsprechung mit einer Einschränkung an: die Sicherungskopie dürfe ohne Weiteres weiterverkauft werden, wenn der Originaldatenträger mitgeliefert werde. Fehle der Originaldatenträger dagegen, müsse sich der Weiterverkäufer die Einwilligung des Rechtsinhabers zum Weiterverkauf einholen.
Abschließend stellt der EuGH klar, dass dies nicht durch AGB eingeschränkt werden darf und vertragliche Regelungen, die den Weiterverkauf verbieten unwirksam sind.

  • Fazit

Das Urteil stärkt erneut Händler von Gebrauchtsoftware. Durch die Einschränkungen, die der EuGH vorgenommen hat, führt die Entscheidung allerdings nicht dazu, dass eine beliebige Anzahl an Sicherungskopien einer Software weiterverkauft werden dürfen.

 

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