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LG Köln: Notarielle Unterwerfungserklärung ist möglich

Abgemahnte haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstatt einer Unterlassungserklärung außergerichtlich eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben (Urteil des Landgerichts Köln vom 23.09.2014, Az. 33 O 29/14).
Ein Onlinehändler hatte nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Abmahner eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, in der er sich zur Unterlassung verpflichtete und zusätzlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Der Abmahner wies die Erklärung mit dem Argument zurück, dass damit die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt sei. Bei Zuwiderhandlungen könne erst vollstreckt werden, nachdem die Urkunde zusammen mit dem gerichtlichen Androhungsbeschluss zugestellt worden sei. Bis dahin habe der Gläubiger keine Handhabe gegen erneute Verstöße.
Das Landgericht Köln sah das jedoch anders. Bereits die Abgabe der notariellen Unterlassungserklärung schließe die Wiederholungsgefahr aus. Das sei auch bei einer „normalen“ Unterlassungserklärung nicht anders und gelte unabhängig davon, ob es zeitlich aufwendig sei, einen Androhungsbeschluss zu erwirken.
Die Idee einer notariellen Unterlassungserklärung ist relativ neu und für den Abgemahnten gegenüber einem gerichtlichen Verfügungsverfahren eine relativ kostengünstige Möglichkeit, sich für den Fall von wiederholten Verstößen „nur“ Ordnungsmitteln und nicht einer Vertragsstrafenzahlung an den Gläubiger unterwerfen zu müssen. Vertragsstrafen sind direkt an den Gegner zu zahlen, Ordnungsgelder werden nach ihrer Festsetzung an die Staatskasse gezahlt.
Unsere Kanzlei hat übrigens ein Booklet zum Thema „So verhalte Sie sich bei einer Abmahnung“ veröffentlicht, welches Sie hier kostenlos downloaden können:

 
Bildnachweis: beermedia.de – Fotolia

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