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Reverse-Engineering

5 Fragen und Antworten zum Reverse Engineering

Beim Reverse Engineering geht es um ein Verfahren zur Analyse von Produkten, um das zugrundeliegende und darin verborgene Know-How, welches zur Entwicklung eingesetzt wurde, aufzudecken und eventuell selbst zu nutzen. Rechtsanwalt Matthias Rosa, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht bei RESMEDIA beantwortet im Interview 5 Fragen dazu, was das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) für das Reverse Engineering bedeutet.

Frage 1:

Herr Rosa, seit dem 24.04.2019 gelten die neuen Vorschriften des GeschGehG. In § 3 Absatz 1 Nr. 2 GeschGehG wurden ausdrücklich Regelungen mit aufgenommen, wonach der Rückbau eines Produkts gestattet sein soll. Welche Konsequenzen haben diese neuen Regeln für die Praxis?

Antwort:

Mit dem neuen Gesetz wurden auch die rechtlichen Vorgaben zum sogenannten Reverse Engineering neu geregelt. Es ist danach ausdrücklich, erlaubt, ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstand zu erlangen, wenn dieses bzw. dieser entweder öffentlich verfügbar gemacht wurde
oder sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt.
Dies betrifft bei Software etwa die Rückgewinnung des Sourcecodes oder einer vergleichbaren Beschreibung aus Maschinencode oder auch besondere Konstruktionsmerkmale von Maschinen, die ohne den Rückbau und einer damit verbundenen Analyse nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wären.

Frage 2:

Das Gesetz ist somit für Unternehmen von erheblicher Bedeutung, die Produkte selbst entwickeln oder auch von den Entwicklungen der Konkurrenz profitieren wollen. Kann man mit den neuen Regelungen jetzt davon ausgehen, dass Reverse Engineering grundsätzlich zulässig ist?

Antwort:

Nein! Zunächst bleibt es unzulässig, wenn sich etwa ein Mitbewerber in unrechtmäßiger Weise den geheimen Prototyp der Konkurrenz verschafft um durch Rückbau und Analyse an das Wissen über die zugrundeliegenden prozeduralen Vorgänge zu gelangen. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Produkt öffentlich gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitze desjenigen befindet, der ein Reverse Engineering durchführen möchte.

Frage 3:

Somit stellt sich doch die Frage, was unter dem Begriff „öffentlich verfügbar“ zu verstehen ist?

Antwort:

Wann ein Produkt öffentlich verfügbar gemacht wurden, wird sich wohl danach bestimmen, ob es frei auf dem Markt erhältlich ist. Das Ganze ist allerdings nicht so eindeutig geregelt worden. Reverse Engineering wäre rechtlich wohl zulässig, wenn ein Unternehmen das Produkt öffentlich anbietet und verkauft. Ob man aber davon noch sprechen kann, wenn ein bestimmtes Produkt einem einzigen Abnehmer individuell verkauft wurde, ist fraglich. Hier werden wohl künftige Gerichtsentscheidung abzuwarten sein, wie solche Fälle im Einzelnen bewertet werden.

Frage 4:

Festzustellen ist also, dass der Wortlaut des genannten § 3 des GeschGehG  bei öffentlich verfügbaren Produkten zunächst keine Beschränkungen gegen den Rückbau und die Analyse der zugrundliegenden Verfahren und Strukturen vorsieht. Können sich Unternehmen irgendwie schützen?

Antwort:

Hier wäre daran zu denken, ob dies gegebenenfalls mithilfe von vertraglichen Vereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingen erfolgen kann. Das Gesetz sieht allerdings ausdrücklich bei öffentlich verfügbaren Produkten eine unbeschränkte Zulässigkeit des Reverse Engineerings vor. Es ist daher fraglich, ob das überhaupt anders vereinbart werden kann. Im Zweifel wohl eher nicht. Unternehmen müssen daher vermehrt versuchen, jedenfalls bei öffentlich verfügbaren Produkten, diese mithilfe von mechanischen oder technischen Maßnahmen zu schützen.

Frage 5:

Sie sagten, dass das Gesetz noch eine 2. Variante für nicht öffentlich verfügbare Produkte vorsieht. Wie kann sich ein Unternehmen dann gegen Reverse Engineering schützen?

Antwort:

Handelt es sich um ein nicht öffentlich verfügbares Produkt, ist der sich im rechtmäßigen Besitz Befindliche zunächst berechtigt, dieses zu untersuchen, zu analysieren und auch zurück zu bauen. Hier sieht das Gesetz allerdings ausdrücklich vor, dass dies nur der Fall ist, wenn keinerlei Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses gegeben ist. Das Unternehmen, welches in einer solchen Konstellation sein Produkt aus der Hand gibt, hat somit die Möglichkeit, sich durch entsprechende vertragliche Vereinbarung, etwa durch entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen, abzusichern.

 

Bildnachweis: christianchan – stock . adobe . com
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