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Internet-Bewertungsportale Teil 2: Arzt klagt erfolgreich auf Unterlassung einer Bewertung

Nachdem kürzlich in einem Urteil des OLG Frankfurt Bewertungsportale für Ärzte grundsätzlich für zulässig erklärt wurden (Az.: 16 U 125/11), wurde nun in einem anderen Fall der Betreiber eines solchen Ärzte-Bewertungsportals auf Unterlassung einer konkreten Bewertung verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az.: 11 O 2608/12).

Ein Nutzer hatte auf einem Bewertungsportal anonym Kritik an seinem Zahnarzt geübt, indem er diesen unter anderem als fachlich inkompetent bezeichnete. Grundlage für diese Bewertung war eine Implantatbehandlung, die nach Angaben des Nutzers in einem bestimmten Zeitraum stattgefunden haben soll. Der Zahnarzt selber stellte jedoch nach Durchsicht seiner Patientenunterlagen fest, dass er in dem angegebenen Zeitraum gar keine Implantatbehandlung durchgeführt hatte und wies den Betreiber des Bewertungsportals auf die Unrichtigkeit der Bewertung hin. Folglich fragte der Betreiber des Portals bei dem für die Bewertung verantwortlichen Nutzer nach, ob der Sachverhalt sich tatsächlich so wie von ihm dargestellt zugetragen habe. Nachdem dieser bejahte, gab sich der Provider damit zufrieden und löschte die vom Zahnarzt gerügten Teile der Bewertung nicht.

Wie das LG Nürnberg-Fürth nun feststellte, hat der Zahnarzt in diesem Fall einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Betreiber des Bewertungsportals. Der Betreiber hätte demnach aufgrund der Beanstandung des betroffenen Zahnarztes sorgfältiger prüfen müssen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich wie vom Nutzer geschildert abgespielt habe. So hätte der Betreiber sich vom Nutzer auch einen Nachweis vorlegen lassen müssen, dass die angebliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da eine solche Nachprüfung nicht stattgefunden habe und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliege, haftet nach dem Urteil des Landgerichts hier der Betreiber des Portals auf Unterlassung.

Fazit: Das Urteil zeigt, dass alleine aufgrund der Zulässigkeit von Bewertungsportalen allgemein nicht auch jede dort getroffene Bewertung und Äußerung zulässig ist. Gerade weil auf solchen Portalen häufig anonymisierte Kommentare abgegeben werden, besteht eine hohe Missbrauchsgefahr z.B. auch durch Konkurrenten. Wer als Betreiber solcher Portale Hinweise erhält, dass eine Bewertung möglicherweise auf falschen Angaben beruht, sollte diese schnellstmöglich von seiner Website entfernen.
Das Urteil liegt noch nicht mit den schriftlichen Urteilsgründen vor.

Quelle:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/n/presse/archiv/2012/03497/index.php

Bildnachweis: © kk-artworks  – Fotolia.com

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