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Urheberrecht für Unternehmen: Was Unternehmen zum Urheberrecht wissen sollten.

Urheberrecht und Nutzungsrecht – das ist doch nur was für Künstler, oder? Nein, auch für Sie als Unternehmen gibt es gute Gründe, sich mit den Grundlagen des Urheberrechts vertraut zu machen:

Urheberrechtlichen Schutz genießen nämlich nicht nur Romane oder Ölgemälde. Vielmehr sind unter Umständen auch Werbetexte, Software und Datenbanken, auf jeden Fall aber jedes Foto nach dem Urheberrecht geschützt. Im Marketing werden urheberrechtlich geschützte Werke wie Texte, Fotos oder Abbildungen genutzt.

Urheberrecht für Unternehmen

Als Unternehmen empfiehlt es sich sicherzustellen, dass diese „rechtssicher“ sind, das Unternehmen also über die entsprechenden Nutzungsrechte auch tatsächlich verfügt. Anderenfalls besteht das Risiko von teuren Abmahnungen mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

Auf der anderen Seite können Sie als Unternehmen – vorausgesetzt Sie besitzen die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Werk – durch die Lizensierung von Nutzungsrechten zusätzlichen Umsatz generieren. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die urheberrechtlichen Regelungen, die für Selbstständige und Unternehmen von Interesse sind.

Worum geht es beim Urheberrecht überhaupt?

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht des Urhebers, des Schöpfers eines Werkes. Man spricht häufig auch von „geistigem Eigentum“ oder Immaterialgüterrecht, da es die Verkörperung von kreativen Ideen und intellektuellen Geistesschöpfungen darstellt. Der Begriff des Geistigen Eigentums geht jedoch noch viel weiter; er umfasst auch das Design-, Marken-, Gebrauchs-muster- und Patentrecht sowie verwandte Schutzrechte.

Beim Urheberrecht geht es um “Werke”!

Wichtig ist: Das Urheberrecht schützt lediglich die Verkörperung von Ideen, niemals die Idee selbst! Die Verkörperung muss ein “Werk” sein, ist also die optisch, akustisch oder haptisch wahrnehmbare Form, die aus einer Idee resultiert.

Geschützt werden nur “persönliche geistige Schöpfungen”!

Das “Werk” im Sinne des Urheberrechts setzt voraus, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Erforderlich ist daher eine gewisse “Schöpfungshöhe” oder “Gestaltungshöhe”, damit das Urheberrecht greift.

Zu den Werken gehören nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Beispiel:

  • Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme)
  • Musikwerke und Tonaufnahmen
  • Pantomimische Werke und Tanzdarstellungen
  • Bildhauerwerke
  • Filmwerke, audiovisuelle Werke
  • Bilder
  • Fotografien, Illustrationen, maschinell erstellte Grafiken
  • Werke der Architektur, Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
  • Bildnerische und grafische Werke (Werke der bildenden Kunst)

Nicht zu den Werken gehören zum Beispiel:

  • Ideen
  • Wenn Tiere als „Schöpfer“ auftreten
  • Texte ohne schöpferische Gestaltungshöhe (evtl. Geschäftsbriefe, einfache Produktbeschreibungen, technische Detaillisten)

Von vornherein keinen Schutz erlangen können nach § 5 UrhG amtliche Werke, wie z.B. Gesetzestexte.

Können mehrere Personen ein Urheberrecht haben?

Hat nur eine Person das Werk geschaffen, so steht ihr grundsätzlich das alleinige Urheberrecht zu (§§ 1, 7 UrhG). Haben mehrere Personen gemeinsam an einem Werk gearbeitet, sind sie Miturheber nach § 8 UrhG. Ihnen steht dann ein gemeinschaftliches Urheberrecht zu. Bei Miturhebern besteht immer die Problematik, dass bei der Änderung des Werkes oder dessen Verwertung das Einverständnis der anderen Miturheber vorliegen muss.

 

Kann ein Unternehmen ein Urheberrecht haben?

Nein, ein Urheberrecht für Unternehmen gibt es in Deutschland – im Gegensatz etwa zum US-amerikanischen Recht als  „work made for hire“ – nicht. Urheber eines Werkes ist in Deutschland immer die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat, niemals aber eine “Firma”. Denn: Nur ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen kann persönliche geistige Schöpfungen vornehmen. Ein Unternehmen kann nur dann ein Urheberrecht innehaben, wenn es dieses geerbt hat. Ein Unternehmen kann aber immer immer Nutzungsrechte an einem Werk haben.

Welche Rechte hat ein Urheber?

Der Urheber hat nach §§ 11 ff. UrhG sämtliche Persönlichkeits- und Verwertungsrechte an seinem Werk. Er kann es veröffentlichen, vervielfältigen, zur Schau stellen und vertreiben, Kopien seines Werkes herstellen und diese vervielfältigen und vertreiben, sein Werk aufführen oder vorführen, senden und wiedergeben (Film- und Tonaufnahmen). Er entscheidet auch, ob er als Urheber an dem Werk benannt wird und wenn ja, ob mit seinem Namen oder mit einem Pseudonym (Beispiel: Bildnachweis bei Fotos). Auch das Recht zur Bearbeitung oder Umgestaltung obliegt nur dem Urheber. Es ist daher unzulässig, etwa eine fremde Grafik zu kopieren, umzugestalten und dann als “eigenes Werk” wieder zu veröffentlichen – wie vor Jahren beispielsweise die Abmahn-welle zu Stadtplänen in Webseiten gezeigt hat.

Das sind u. a. die gesetzlichen Rechte des Urhebers:

  • Veröffentlichungsrecht
  • Anerkennung der Urheberschaft
  • Ausschließliches Verwertungsrecht:
    • Vervielfältigungsrecht- Verbreitungsrecht
    • Ausstellungsrecht
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
    • Bearbeitungen, Umgestaltungen

Urheberrecht für Unternehmen

Gibt es Grenzen des Urheberrechts?

Es gibt gesetzliche Grenzen der Rechte des Urhebers, das Gesetz spricht hier von den “Schranken des Urheberrechts”, die in §§ 44a ff. UrhG zu finden sind. Je nach Schrankenregelung kann es sich um eine erlaubnisfreie Nutzung handeln oder um eine Nutzung, die der vorherigen Einwilligung des Urhebers bedarf oder die sogar zu vergüten ist. Hier einige Beispiele:

Pressespiegel, § 49 UrhG: Auch Presseartikel sind urheberrechtlich geschützt. Nach § 49 UrhG dürfen aber grundsätzlich unternehmensinterne Presse-spiegel erstellt werden, ohne dass der jeweilige Redakteur dazu zuvor sein Einverständnis gegeben haben muss. In Unternehmen stellt sich allerdings oft die Frage, ob die Artikel und Presseberichte über das Unternehmen auch zu eigenen Marketingzwecken auf der Unternehmenswebseite veröffentlicht werden dürfen. Das ist jedoch nicht der Fall. § 49 UrhG erlaubt nur interne Pressespiegel, nicht jedoch auch deren Veröffentlichung. Für die Übernahme von Artikeln in Ihre Webseite müssten Sie daher vorher die Erlaubnis der einzelnen Zeitschriften bzw. Redakteure einholen.

Zitatrecht, § 51 UrhG: Auch das Zitatrecht stellt eine Schranke des Urheberrechts dar. Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffent-liche Wiedergabe zum Zweck des Zitats zulässig, wenn die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Das ist zum Beispiel bei der inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Thema der Fall, zu dem das Zitat dann eingefügt wird.

In Präsentation auf Vorträgen sieht man oft Screenshots von Webseiten, um Inhalte zu erklären. Diese fallen unter das sog. Bildzitat und sind ebenso wie das Textzitat zulässig, wenn vom Umfang und zur inhaltlichen Auseinandersetzung in dem konkreten Fall erforderlich.

Privatkopie, § 53 UrG: Die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch ist ebenfalls zulässig, sofern zur Vervielfältigung nicht „eine of-fensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird. Auch ist zu beachten, dass Kopien zum eigenen, wissenschaftlichen Gebrauch zulässig sind, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken wie etwa dem Weiterverkauf der Kopien dient.

Wer hat die Rechte an den Werken Ihrer Arbeitnehmer?

Beim Thema Urheberrecht für Unternehmen ist auch die Regelung der Urheberrechte an Werken, die Mitarbeiter im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses schaffen (z. B. Fotos, Texte, Grafiken usw.) wichtig. Diese liegen nicht automatisch beim Arbeitgeber. Grundsätzlich muss sich auch ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter Werke schaffen, die Nutzungsrechte an diesen Werken erst einräumen lassen. Aber: Es gibt es eine Erleichterung für Urheberrechte in Arbeitsverhältnissen nach § 43 UrhG. Danach muss das Urheberrecht nur dann extra übertragen werden, wenn sich aus dem „Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses“ nichts anderes ergibt.

Beispiel

Mitarbeiter X, zu dessen Aufgaben es nach dem Arbeitsvertrag gehört, Blogbeiträge für die Homepage des Arbeitgebers zu schreiben, überträgt schon nach dem Wesen oder Inhalt seines Arbeitsvertrages die für die Verbreitung und Verwertung der Beiträge erforderlichen Nutzungsrechte konkludent an den Arbeitgeber. Wichtig ist also eine möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten im Arbeitsvertrag.

Aber: Auch im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gilt die sogenannte Zweckübertragungsregel. Diese besagt, dass im Zweifel eine Übertragung von Nutzungsrechten nur in dem Umfang erfolgt, wie der Vertragszweck es unbedingt erfordert. In dem Beispiel oben mit dem Zweck „Erstellung von Blogbeiträgen für Unternehmenswebseite“ lassen sich aus der Zweckübertragungsregel weder das Recht zur Unterlizensierung noch zur Nutzung im Rahmen einer Printveröffentlichung ableiten.

Praxistipp:

Sie sollten eine ausdrückliche Klausel zur Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von Mitarbeitern in die Arbeitsverträge aufnehmen. Dann gehen Sie das Risiko, irgendwann mit der Zweckübertragungsregel argumentieren zu müssen, gar nicht erst ein sondern haben alle Rechte zu Ihren Gunsten klar vertraglich geregelt.

Wie lange gilt das Urheberrecht?

Die Schutzdauer eines Werkes ist in jedem Land anders geregelt und es gibt unterschiedliche Fristen. In Deutschland erlischt das Urheberrecht an Werken nach 70 Jahre ab dem Tod des Urhebers bzw. des letzten Miturhebers. Nach Ablauf dieser Frist ist das Werk „gemeinfrei“, §§ 64, 65 UrhG. Gemeinfrei bedeutet, dass ein Werk von der Allgemeinheit frei genutzt werden kann.

Für “Lichtbilder” – das sind einfache, gewöhnliche Fotos wie beispielsweise Schnappschüsse – gibt es eine Spezialnorm: Hier gilt eine Frist von 50 Jahren ab der ersten Veröffentlichung, § 72 UrhG.

Das Urheberrecht kann auch vererbt werden, § 28 UrhG.

Urheberrecht und Nutzungsrechte – Was ist der Unterschied?

Das Urheberrecht steht ausschließlich dem Urheber zu (§§ 1, 7 UrhG). Es kann nicht als Ganzes “verkauft” werden. Der Urheber bleibt immer Urheber, aber er kann anderen nach § 31 UrhG das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Es kommt bei Lizenzen also immer auf die verschiedenen Nutzungsrechte und Nutzungsarten an.

Welche Nutzungsrechte gibt es?

  • einfach oder ausschließlich (= exklusiv): Dürfen mehrere oder nur ich das Werk nutzen?
  • inhaltlich unbeschränkt oder beschränkt: Darf ich das Werk z. B. nur im Internet oder nur in Drucksachen nutzen oder nicht?
  • widerruflich oder nicht widerruflich: Darf der Urheber mir das Nutzungsrecht wieder entziehen oder darf er das nicht?
  • zeitlich unbeschränkt oder beschränkt: Besteht das Nutzungsrecht “für immer” oder nur für einen bestimmten Zeitraum?
  • räumlich unbeschränkt oder beschränkt: Darf ich das Werk weltweit nutzen oder gibt es Einschränkungen?
  • übertragbar oder nicht übertragbar: Darf ich Unterlizenzen vergeben oder nicht?

Welche Nutzungsarten gibt es?

Nutzungsarten begrenzen ein Nutzungsrecht inhaltlich. So kann ein Nutzungsrecht auf die Nutzungsart Internet, Social Media, Print oder E-Book begrenzt sein.

Eine pauschale Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte ist auf jeden Fall problematisch. Es sollte immer möglichst konkret bestimmt werden, welche Nutzungsrechte für welche Nutzungsarten wie eingeräumt werden sollen. Denn: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich die Frage, welche Nutzungsrechte übertragen wurden danach, was von beiden Partnern als Vertragszweck zugrunde gelegt wurde (sog. Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG).

Im Zweifel wird daher angenommen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang einräumen will, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Wenn also ein Fotograf mit der Erstellung von Fotos für die Unternehmenswebseite beauftragt wird, ist ohne konkrete Vereinbarung die Verwendung der Fotos auch in einer Print-Broschüre oder zur Gestaltung eines Messestandes nicht umfasst.

Praxistipp:

Um jeglichem Streitrisiko aus dem Weg zu gehen, sollten die Nutzungsarten daher von vornherein genauestens vertraglich und einzeln geregelt werden. Sie sollten beim Einkauf von Lizenzen in den über einen Lizenzvertrag daher genauestens bestimmen,

  • welche Verwertungshandlungen vorgenommen werden dürfen (z.B. Vervielfältigen, Verbreiten, Öffentliches Zugänglichmachen, Bearbeiten),
  • in welchen Medien das Werk genutzt werden darf.

Wie können die Nutzungsrechte übertragen werden?

Beim Urheberrecht für Unternehmen ist auch wichtig zu wissen, wie die Rechte übertragen werden. Das Urheberrecht wird im Rahmen einer Nutzungsrechteübertragung übertragen. Es werdenalso immer nur Nutzungsrechte übertragen und niemals das Urheberrecht an sich. Man spricht auch häufig von einem “Lizenzvertrag”, allerdings kennt das Gesetz diese Vertragsart nicht, so dass es – außer über das allgemeine Vertragsrecht – keine inhaltlichen Anforderungen gibt.

Inhalt von Lizenzverträgen beim Urheberrecht für Unternehmen

Lizenzverträge werden daher individuell formuliert und sollten Folgendes regeln:

  • Wer: Wer ist Urheber Lizenzgeber und wer ist als Nutzungsberechtigter Lizenznehmer?
  • Was: Welches Werk darf gebutzt werden?
  • Nutzungsarten: Wofür darf das Werk genutzt werden? Internet, Social Media, Druck usw.
  • Nutzungsrechte: Welche Nutzungsrechte an dem Werk werden übertragen?
  • Vergütung: Welche Vergütung wird für die Nutzungsrechteinräumung gezahlt?

Wann liegen Urheberrechtsverletzungen beim Urheberrecht für Unternehmen vor?

Immer dann, wenn das Werk gegen den Willen und ohne die vorherige Zustimmung des Urhebers (oder des ausschließlichen Lizenznehmers) genutzt oder ein Recht des Urhebers nicht beachtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn

  • ein Bild ohne Urhebernennung und/oder ohne vorherige Zustimmung auf die eigene Webseite gestellt wird,
  • eine Musikdatei im Internet ohne Zustimmung anderen öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet wird,
  • ein Manuskript oder ein Werbetext ohne Zustimmung veröffentlicht wird,
  • ein Werk ohne Genehmigung bearbeitet wird , z.B. durch Zuschneiden eines Bildes und Einfügen von Textzeilen,
  • ein Film ohne Zustimmung kopiert und vertrieben wird.

Welche Ansprüche entstehen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann auf Beseitigung der Verletzung und auf Unterlassung für die Zukunft in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Abmahnung reicht es daher nicht, beispielsweise nur das beanstandete Foto von der Webseite zu löschen. Es besteht trotzdem weiterhin die Wiederholungsgefahr, so dass der Gegner weiterhin die Abgabe einer Unterlassunsgerklärung verlangen kann. Neben dem Verbot einer weiteren Nutzung können Schadensersatzansprüche und zu deren Berechnung Auskunftsansprüche über die Art und den Umfang der Nutzung eines Werkes geltend gemacht werden.

Urheberrecht für Unternehmen und Urheberrechtsverletzungen

Verletzt jemand Ihre Urheberrechte, sollten Sie zur Sicherung der Vermögenswerte Ihrer Firma sofort dagegen vorgehen und ggf. abmahnen. Umgekehrt kann es passieren, dass Ihre Mitarbeiter einen Urheberrechtsverstoß begehen. Sie soltendann sofort reagieren und eingehende Abmahnungen unbedingt ernst nehmen. Lassen Sie sich anwaltlich zum weiteren Vorgehen beraten.

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