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BGH zur Farbmarke – das Sparkassen Rot hat sich durchgesetzt

 
 
 
 
Ein Erfolg für die Sparkasse – und gleichzeitig eine Niederlage für die Santander Bank: Die Farbe „Rot“ bleibt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) weiterhin eingetragen. Der Löschungsantrag der Farbmarke „Rot“ seitens Santander blieb erfolglos.
Der Rechtsstreit hat sich einmal komplett durch die Instanzen gezogen: Vom Deutschen Patent- und Markenamt über das Bundespatentgericht und den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bis schließlich hin zum BGH.

Zunächst hat die spanische Santander-Bankengruppe beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke der Sparkassen beantragt. Dieser Löschungsantrag wurde zurückgewiesen. Auf die darauf erfolgte Beschwerde hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt. Dieser hat mit Urteil vom 19.06.2014 für Santander entschieden, so dass das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke angeordnet hat. Über die hierauf erfolgte Rechtsbeschwerde der Sparkassen wurde jetzt durch den BGH entschieden.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nun in seinem Beschluss vom 21.07.2016 (BGH Beschluss, AZ: I ZB 52/15) ein finales Urteil über den Löschungsantrag von Santander getroffen und entschieden, dass die rote Farbmarke (abstrakt/konturlos) der Sparkassen nicht im Markenregister zu löschen ist.
Der BGH hält an seinen bisherigen Grundsätzen fest. Eine Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt auch bei der Farbe „Rot“ nicht vor. Reine Farbmarken seien nicht unterscheidungskräftig, da die Allgemeinheit in der Farbwahl keinen Herkunftshinweis sehe, sondern diese als reines Deko-Element auffasse.
Allerdings kann Markenschutz per Verkehrsdurchsetzung entstehen.
Da die Sparkassen-Gruppe eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten vorlegen konnte, die besagten, dass die Farbe „Rot“ von 67,9 % der Befragten der Sparkassen-Gruppe zugeordnet wird, liegt eine Verkehrsdurchsetzung vor. Bei abstrakten Farbmarken reiche ein überwiegender Teil der angesprochenen Verkehrskreise, die in der Farbe nicht nur ein Deko-Element sondern auch ein Kennzeichen sehen aus, um Verkehrsgeltung für sich beanspruchen zu können. Es dürfen keine strengeren Anforderungen an Farbmarken gestellt werden als an andere Markenformen.
Der BGH stellte klar, dass diese für eine nachträgliche Löschung nicht zum Zeitpunkt der Markenanmeldung vorliegen müsse, sondern gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zum Zeitpunkt des Löschungsantrags. Der Markeninhaber konnte die Verkehrsgeltung zwar nicht für das Jahr der Anmeldung der Marke (2002) nachweisen, dafür aber für das Jahr 2015.
Rot folgt auf Lila, Gelb und Magenta
Die reine Farbmarke „Rot“ bleibt folglich neben den anderen wenigen Farbmarken bestehen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt sind. Ebenfalls Markenschutz erlangt haben die Farbe „Milka-lila“ der Schokoladenmarke Milka, die Farbe „Gelb“ für den ADAC und die Gelben Seiten sowie das „Magenta“ der Deutschen Telekom.
Hohe Anforderungen an Farbmarken bleiben
Auch wenn es einige Farbmarken Schutz genießen, so bleiben die Anforderungen hoch. Ohne eine nachweisbare, transparente Verkehrsbefragung mit einem überwiegenden Teil des Publikums, der eine Zuordnung zum entsprechenden Unternehmen vornehmen kann, hat eine Farbmarkenanmeldung oder -verteidigung nahezu keine Aussicht auf Erfolg. Konkurrenten sind wegen des starken Schutzes von Farbmarken stets bemüht, neu eingetragene Farbmarken löschen zu lassen.
Auch die Farbmarke „Blau“ von Nivea sieht sich einem Löschungsantrag ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 09.07.2015, AZ: I ZB 65/13). In diesem Fall muss noch abschließend über die Verkehrsgeltung der Farbmarke geurteilt werden. Nivea hatte in einer Umfrage blaue Farbkarten mit weißem Rand genutzt, was der BGH als unzulässige mögliche Beeinflussung der befragten ansah. Denn durch den weißen Rand könnte eine gedankliche Assoziation mit dem weißen „Nivea“ Schriftzug auf blauem Hintergrund hergestellt werden. Mit dieser Art der Befragung hatte Nivea immerhin 57,95 % Verkehrsdurchsetzung erreicht. Fraglich ist jedoch, ob die Marke die gleiche Anerkennung ohne weißen Rand erlangt hat.
Ein neues Urteil im Bereich Farbmarken dürfte demnach demnächst ergehen.
 

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