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Shopping-App

Informationspflichten beim Mobile & Social Commerce

Die Akzeptanz für das Onlineshopping steigt und der Anteil derer, die für den Einkauf ihr Smartphone nutzen, nimmt immer weiter zu. Es stellt sich die Frage, wie Händler die rechtlichen Anforderungen im Mobile Commerce angesichts der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten umsetzen können.

Verkauf über Shop oder App 

Wird ein Onlineshop über die „normale“ URL auf dem Smartphone aufgerufen, sollte es eine mobile Version geben. Nur dann bestehen praktisch kaum Darstellungsschwierigkeiten. Wird dagegen die Desktop-Version des Shops angezeigt, dürfte es auch angesichts der kleinen Schrift eher schwierig sein, sämtliche gesetzlichen Pflichten transparent und klar umzusetzen, auch wenn die Ansicht aufgezoomt werden kann.

Der Verkauf über eine Shop-App ist unproblematisch, da auch hier die Inhalte für den geringen Platz optimiert dargestellt werden.

Fernabsatzrechtliche Informationspflichten

Beim B2C-Onlinehandel sind vorvertraglich eine Fülle an fernabsatzrechtlichen Informationen so innerhalb des Shops zu platzieren, dass sie angezeigt werden, bevor ein Artikel in den Warenkorb gelegt wird. Sie sind in Art. 246 a § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) aufgelistet, der als Checkliste genutzt werden kann. Beim Mobile Commerce sieht das Gesetz angesichts des begrenzten Raums das Zugänglichmachen dieser Mindestangaben aus dieser Liste „in geeigneter Weise“ vor (Art. 246 a § 3 Abs. 1 EGBGB):

  • Identität des Unternehmers: Erforderlich ist das volle Impressum des Händlers, dass über einen Link in der Navigation platziert werden kann;
  • Wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen: Diese müssen auch im Mobile Commerce in der Artikelbeschreibung dargestellt werden, können aber ggf. über z. B. „Artikeldetails“ auf eine Unterseite verlinkt werden. Hier sind auch zusätzliche Vorgaben aufgrund von Spezialregelungen z. B. für Elektro- und Elektronikgeräte, Textilien, Lebensmittel usw. zu beachten;
  • Anzeige des Gesamtpreises einschließlich des Mehrwertsteuerhinweises, der Bezifferung der Versand- oder Lieferkosten und sonstiger Kosten sowie eines etwaigen Grundpreises in der Artikelbeschreibung;
  • Widerrufsbelehrung und Muster für die Widerrufserklärung: Auch hier sollte eine Seite „Widerrufsrecht“ in der Navigation verlinkt werden;
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Abos) Angaben zu Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen in der Artikelbeschreibung.

Wird auf entsprechende Informationen im Onlineshop verlinkt, muss dieser responsive gestaltet sein.

Die übrigen Informationen aus der genannten Liste in Art. Art. 246 a § 1 EGBGB sind „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung zu stellen“ (Art. 246 a § 4 Abs. 3 Satz 3 EGBGB). Betroffen sind hier z. B. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Infos zum Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts oder Garantiebedingungen. Artikelbezogene Infos können über Links innerhalb der Artikelbeschreibung (z. B. „3 Jahre Hersteller-Garantie auf dieses Produkt“, „Lieferinformationen“) angezeigt werden. Ansonsten können allgemeine Infos, die für alle Bestellungen gelten, in einer Infoseite („Rechtliche Informationen“ oder „Kundeninformationen“) gesammelt und in die Navigation aufgenommen werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollten Überschriften aller Abschnitte in dieser Seite zu Beginn aufgelistet und nach unten jeweils zum Textabschnitt verlinkt werden.

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen zusätzliche Pflichten nach §§ 312 i, 312 j BGB, die teils weitere Informationen, teils technischen Abläufe betreffen. Für den Mobile Commerce gibt es insoweit keine Erleichterungen gegenüber dem klassischen Shop. Hierher gehören u.a.:

  • Versendung einer elektronischen Bestelleingangsbestätigung („Vielen Dank, Ihre Bestellung ist eingegangen.“);
  • Bestellübersichtsseite im Checkout u. a. mit der Wiederholung der Informationen
    • zu den wesentliche Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen;
    • zum Gesamtpreis einschließlich des Mehrwertsteuerhinweises und der Versand- oder Lieferkosten usw.;
  • Bestellbutton mit der Beschriftung „Zahlungspflichtig bestellen“;
  • Angaben über akzeptierte Zahlungsmittel.

Einbeziehung der AGB und Hinweis auf Widerrufsrecht

Im Checkout muss auf bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie auf das Widerrufsrecht für Verbraucher hingewiesen und dabei auf die jeweiligen Texte verlinkt werden:

□  Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie haben ein 14 -tägiges Widerrufsrecht

Datenschutzinformation

Auch in mobilen Shops oder Apps ist umfassend nach Art. 13 DSGVO über die datenschutzrechtlichen Themen zu informieren. Dazu ist ein Link „Datenschutzinformation“ in der Navigation zu platzieren.

Vertragsbestätigung

Verbraucher müssen nach § 312 f Abs. 2 BGB innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung mit dem gesamten Vertragsinhalt erhalten. Dazu kann eine E-Mail mit der Angabe, wer hat was von wem zu welchem Preis wann gekauft, versendet werden, die vollständigen AGB sind anzuhängen.

Social Commerce

Beim Verkauf über Facebook oder Instagram sollte der Bestellbutton im Beitrag direkt auf die Produktseite des eigentlichen Onlineshops führen. Dort werden sämtliche Pflichtinformationen korrekt dargestellt und der Verbraucher kann dort das Produkt in den Warenkorb legen und bestellen. Abzuraten ist von der Konfiguration des Bestellbuttons im jeweiligen Social Media-Kanal dergestalt, dass von dort direkt in den gefüllten Warenkorb oder die Bestellübersichtsseite des Onlineshops weitergeleitet wird. Sonst wird vor dem Absenden der Bestellung die Anzeige der Pflichtinformationen komplett umgangen.

Bildnachweis für diesen Beitag: © Kaspars Grinvalds @ adobe – stock. com
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