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Gesetzesänderungen 2021 Und 2022

Onlinehandel: Übersicht aktuelle Gesetzesänderungen 2021 & 2022

Der Gesetzgeber hat für die vergangenen und zukünftigen Monate diverse Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die den E Commerce betreffen. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, wann Sie was im Onlineshop anpassen müssen, haben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Sie erarbeitet.

Das gilt seit dem 01.10.2021

Dokumentation der Einwilligung in Telefonwerbung

Zum 01.01.2021 wurde das Wettbewerbsrecht geändert. Dass im Verhältnis zu Verbrauchern Telefonwerbung nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist, ist bereits in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das bleibt auch weiterhin so. Mit dem neuen § 7 a UWG besteht jetzt jedoch die zusätzliche Verpflichtung, diese Einwilligung zu dokumentieren und den Nachweis für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist fängt mit jeder Nutzung, also mit jedem Anruf neu an zu laufen. Hinzu kommt, dass die Einwilligung jederzeit gegenüber dem Bundesamt für Justiz nachweisbar sein muss. Werbeanrufe ohne Einwilligung können jetzt zu einem Bußgeld bis zu 3.000 EUR, ein Verstoß gegen die Dokumentations-, Aufbewahrungs- oder Nachweispflichten zu einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR führen.

Kein Abtretungsverbot für Verbraucher mehr

Das AGB-Recht hat zum 01.10.2021 eine Ergänzung in § 308 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhalten. Danach sind Abtretungsverbote in AGB unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, durch die die Abtretbarkeit von Ansprüchen gegen den Verwender ausgeschlossen wird. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass es Verbrauchern jetzt möglich ist, ihre Ansprüche zum Beispiel an Betreiber von Legal-Plattformen wie flightright abzutreten, die die Ansprüche dann selbständig geltend machen können. Das war bislang aufgrund der AGB-Klauseln der Unternehmen, die meist ein entsprechendes Abtretungsverbot enthielten, ausgeschlossen.

Das gilt seit dem 01.12.2021

Neues Gesetz zu Cookies

Zum 01.12.2021 ist das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft getreten, das u. a. den Einsatz von Cookies auf Webseiten regelt. Der neue § 25 Abs. 1 TTDSG bestimmt, was aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ohnehin bereits geltende Rechtslage in Deutschland ist: Die Speicherung von Werbe-Cookies ist nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen zuvor eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß den Vorgaben der DSGVO zu erfolgen.

Es ist daher weiterhin eine umfassende Datenschutzinformation auf der Webseite zum Setzen von Cookies erforderlich. Bevor Cookies gesetzt werden, muss der Webseitenbesucher dazu eine Einwilligung erteilen, die der Betroffene jederzeit nachweisen können muss und die widerrufbar ist. In der Praxis werden die Einwilligungen über Cookie-Banner eingeholt.

Ein Verstoß gegen das Einwilligungserfordernis nach § 25 TTDSG kann mit einer Geldbuße bis zu 300.000 EUR geahndet werden (vgl. § 28 TTDSG).

Das kommt zum 01.01.2022

Geändertes Gewährleistungsrecht

Zum 1.01.2022 tritt das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ in Kraft. Die Gesetzesänderung erfolgt in Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771, „WKRL“) – die die bisherige Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VGKR) von 1999 ersetzt.

  • Ausweitung des Begriffs des Sachmangels:
    Nach der aktuellen Regelung in § 434 BGB ist eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bislang kam es also vorrangig darauf an, was die Parteien vertraglich dazu vereinbart hatten, was die Kaufsache „können muss“. Das ist auch nach der neuen Regelung ein Kriterium, aber nicht mehr das Vorrangige. Die neue Regelung setzt zukünftig weitergehende Voraussetzungen für die Mangelfreiheit voraus, die gleichwertig sind und zusammen vorliegen müssen. Nach dem neu gefassten § 434 Abs. 1 BGB ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven (d. h. vereinbarten) und objektiven Anforderungen (Was darf der Käufer üblicher Weise bei einem solchen Produkt erwarten?) und ggf. den Montageanforderungen entspricht.
  • Änderung zur Nacherfüllung:
    Gemäß § 439 BGB können Käufer im Rahmen der Gewährleistung Nacherfüllung verlangen, und zwar nach ihrer Wahl entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Weggefallen sind die Regelung in den bisherigen § 475 Abs. 4 und Abs. 5 zum Verbrauchsgüterkauf, wonach der Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten ablehnen oder auf eine Art der Nacherfüllung beschränken kann. In einem neuen § 475 Abs. 5 BGB ist jetzt speziell zum Verbrauchsgüterkauf geregelt, dass der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen hat. Das hat Konsequenzen, denn ab der Mitteilung des Sachmangels durch den Verbraucher an den Verkäufer läuft jetzt automatisch eine „angemessene“ Frist, nach deren Ablauf Rücktritt oder Schadensersatz geltend gemacht werden können.
  • Verjährung:
    Nach § 475 e Abs. 3 und Abs. 4 und § 476 BGB tritt die Verjährung beim Verbrauchsgüterkauf nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware zurückgeschickt, tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde. Die Verjährung kann beim B2C-Vertrieb nicht kürzer als zwei Jahre oder ein Jahr für gebrauchte Waren vereinbart werden. Voraussetzung für solche Vereinbarungen ist, dass der Verbraucher vor der Bestellung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. In Onlineshops empfiehlt sich dazu künftig eine eigene Checkbox.
  • Garantien:
    Im geänderten § 479 BGB sind weiterhin die Pflichtinhalte für Garantieerklärungen beim Verkauf an Verbraucher geregelt. Hervorzuheben ist, dass in der Garantie die Ware, auf die sich die Garantie bezieht, zu nennen ist. Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Allerdings bleibt es bei den zusätzlich im B2C-Verkauf zu beachtenden Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 246a § 1 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Danach ist u. a. auch über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren. Da diese Informationen auch vor der Bestellung zur Verfügung zu stellen sind, müssen die individuellen, auf den jeweiligen Artikel bezogene Garantieerklärungen in die Artikelbeschreibungen im Shop eingebunden werden.
  • Waren mit digitalen Elementen:
    Mit einem neuen § 327 a Abs. 2 BGB wird der Begriff der „Waren mit digitalen Elementen“ eingeführt und das Gewährleistungsrecht insoweit ergänzt. Darunter fallen zum Beispiel Haushaltsgeräte oder Smartphones, also Artikel, die nur mit der darin zusätzlich enthaltenen Software genutzt werden können. Die Sachmängelhaftung für diese Waren ist ergänzend in den neuen §§ 475 b ff. BGB für Verbrauchsgüterverträge geregelt. Innerhalb der Gewährleistung sind Unternehmer sind zukünftig verpflichtet, u. a. für die digitalen Elemente die vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereit zu stellen und darüber zu informieren. Soweit Händler Artikel anderer Hersteller vertreiben, sind sie in Bezug auf die Aktualisierungspflichten auf die enge Zusammenarbeit mit diesen Herstellern angewiesen.

Ganz neues Kaufrecht zu digitalen Produkten

Im Kaufrecht wird außerdem über § 327 BGB eine vollkommen neue Vertragsart eingeführt, nämlich Verträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.

Digitale Inhalte können zum Beispiel Software, Apps, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, eBooks und andere elektronische Publikationen sein, auch wenn sie auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt werden wie z. B. DVDs. Voraussetzung ist lediglich, dass der Inhalt maschinenlesbar ist.

Digitale Dienstleistungen richten sich dagegen auf die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form und ermöglichen den Zugriff auf sie. Beispiele: Software-as-a-Service, Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden, Streamingdienste, Social-Media-Mitgliedschaften, Messenger-Dienste.

Innerhalb der Gewährleistung besteht für Unternehmer hier ebenfalls eine Aktualisierungspflicht, die in § 327 f BGB geregelt ist. Danach hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.

Neue Regelungen zur Altgeräte-Rücknahme

Zum 01.01.2022 wird ebenfalls das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geändert. Grundsätzlich bleibt es bei der bisherigen 400 Quadratmeter-Grenze, bei deren Überschreiten Händler in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Neu ist bei der Berechnung aber, dass bei einem Händler, der sowohl ein stationäres Geschäft als auch Versandhandel betreibt (sog. hybrider Händler), insoweit alle für Elektro- und Elektronikgeräte genutzten Flächen (Verkaufs-, Lager- und Versandflächen) zu addieren sind. Außerdem sind künftig auch Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, zur Rücknahme verpflichtet.

Im Versandhandel ist die Zurücksendung kostenfrei zu gestalten, ist dabei allerdings auf bestimmte Gerätekategorien beschränkt:

1:1-Rücknahme:

Wie bisher gilt: Wird ein Neugerät an einen Endnutzer verkauft, ist ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das Neugerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen. Ort der Abgabe ist auch der private Haushalt, wenn dort die Auslieferung des Neugerätes erfolgt.

Im Fernabsatz bzw. Onlinehandel ist diese Verpflichtung zur Rücknahme bei der Lieferung des neuen Gerätes beschränkt auf Altgeräte der Kategorie 1, 2 und 4 gemäß Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) ElektroG. In Bezug auf die Gerätekategorien 3, 5 und 6 gemäß Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) müssen Händler die Rückgabe nur durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten. Da Vertreiber öffentlich-rechtliche Entsorger wie kommunale Wertstoffhöfe etc nicht als eigene Rücknahmestellen genutzt werden dürfen, sollten Onlinehändler die Verpflichtung ggf. dadurch erfüllen, dass sie sich die Altgeräte kostenfrei zusenden lassen und dann selbst entsorgen.

Sog. 0:1-Rücknahme:

Auch ohne den vorangegangenen Verkauf eines neuen Gerätes sind Händler weiterhin verpflichtet, bis zu drei Altgeräte pro Geräteart (bisher fünf), die nicht größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurückzunehmen. die Rückgabe durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleisten müssen. Zur Umsetzung der Rücknahmeverpflichtung gilt das zur 1:1-Rücknahme Gesagte, so dass Onlinehändler sich die Geräte ggf. kostenfrei zusenden lassen sollten.

Das kommt zum 01.03.2022

Änderung zu Dauerschuldverhältnissen und automatischen Vertragsverlängerungen

Ab dem 01.03.2022 gelten Änderungen in Bezug auf Vertragslaufzeiten für dauernde Schuldverhältnisse wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Anmeldungen zu Partnerbörsen oder Zeitungs-Abos und sonstige Abos. Nach dem neuen § 309 Nr. 9 BGB sind Klauseln in AGB, die bei Verträgen mit Verbrauchern eine längere Laufzeit als zwei vorsehen, unzulässig. Automatische Verlängerungen dieser Verträge sind grundsätzlich ebenfalls unzulässig, es sei denn, die Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Zeit und dem Verbraucher wird ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von höchstens einem Monat eingeräumt. Auf Verträge, die vor dem 01.03.2022 entstanden sind, ist die neue Regelung allerdings nicht anzuwenden. Für sie gilt die bis dahin geltende, alte Rechtslage.

Das kommt zum 28.05.2022

Änderungen im Fernabsatzrecht

  • Neue Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen:
    Über einen neuen § 312 k BGB sind Betreiber von Online-Marktplätzen zukünftig verpflichtet, u. a. über das angezeigte Ranking zu Artikeln sowie über die Parameter zur Festlegung des Rankings, ggf. darüber, dass es sich bei ihm und dem Anbieter der Artikel um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes handelt oder darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.‘
  • Änderungen zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten:
    Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt nach dem neuen § 356 Abs. 4 BGB u. a. auch dann bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher sich zur Zahlung eines Preises verpflichtet hat, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher vor Beginn der Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, ihm die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurde und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.Bei digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden (z. B. bei einem Download), erlischt nach dem neuen § 356 Abs. 5 BGB u.a. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. Bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, erfordert das Erlöschen des Widerrufsrechts, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
  •  Änderungen zum Widerrufsrecht bei Waren:
    Nach dem neuen § 357 Abs. 5 BGB trägt der Verbraucher die Rücksendekosten der Waren nach dem Widerruf, wenn der Unternehmer den Verbraucher – wie bisher – nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat. Das gilt aber nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Auch bei der Rücksendung ist der Verbraucher nach § 357 Abs. 6 BGB nicht mehr verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.Hier kommt es also auf die jeweiligen Gestaltungshinweise in der konkreten Widerrufsbelehrung des Händlers an.
  • Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung und des Musters für das Widerrufsformular:
    Bislang musste der Unternehmer in Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer und Faxnummer und E-Mailadresse angeben, „soweit verfügbar“. Der neue Gestaltungshinweis 2 im gesetzlichen Muster verpflichtet jetzt zur Angabe von Telefonnummer und E-Mailadresse. Telefax fällt als Option weg. Gleiches gilt für das Muster für das Widerrufsformular: Die Option der Versendung per Fax wird gestrichen. Es sind nur noch der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers als Adressat des Formulars anzugeben.
  • Ergänzung zum Wertersatz beim Widerrufsrecht bei Dienstleistungen:
    Neu ist, dass Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen zu leisten haben, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Dabei ist der Anspruch auf Wertersatz beschränkt auf Verträge über Dienstleistungen, für die der Verbraucher die Zahlung eines Preises vorsieht.
  • Änderung der Informationspflichten im Fernabsatz:
    Entsprechend den Gesetzesänderungen wurde auch die Liste in Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz EGBGB mit den fernabsatzrechtlichen Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen hat, ergänzt und geändert: Unter anderem fällt bei den Unternehmensangaben die Angabe der Telefaxnummer weg, während Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben sind. Neu geregelt ist bei personalisierten Preisen die Verpflichtung darauf hinzuweisen, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert wurde. Die Hinweispflicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts wurde auf die digitalen Produkte im Sinne des § 327 BGB erweitert.
  • Sanktionen:
    Mit Art. 246 e EGBGB wird eine Bußgeldvorschrift für die Ahndung von Zuwiderhandlungen aufgenommen, nach der das Bundesamt für Justiz Geldbußen bis mindestens 4% des Jahresumsatzes in dem betroffenen Mitgliedstaat bzw. den betroffenen Mitgliedsstaaten verhängen kann. Sind Informationen zum Jahresumsatz nicht verfügbar, sieht das Gesetz Geldbußen mit einem Höchstbetrag von mindesten 2 Millionen EUR vor.

Das kommt zum 01.07.2022

Kündigungsbutton

Über den neuen § 312 k BGB müssen online geschlossene Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern zukünftig einfach auch wieder online kündbar sein. Betroffen sind Verträge, die sich auf die Begründung eines entgeltlichen „Dauerschuldverhältnisses“ beziehen, wie beispielsweise Abos bei Streaminganbietern. Verlangt wird eine leicht zugängliche Schaltfläche für Kündigungen („Verträge hier kündigen“), die zu einer Bestätigungsseite führt, auf der der Verbraucher bestimmte Angaben zur Kündigung machen kann und die wiederum einen Bestätigungsbutton enthält. Dieser wiederum muss auf eine weitere Bestätigungsseite führen, auf der sich eine leicht zugängliche Bestätigungsschaltfläche („jetzt kündigen“) befindet, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abschicken kann. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die abgegebene Kündigung nach Betätigen des Bestätigungsbuttons mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Regelungen zum Kündigungsbutton am 01.07.2022 geschlossen werden, gilt der Kündigungsbutton gleichwohl, d.h. der Unternehmer muss auch für Altverträge die einfache Kündigungsmöglichkeit zulassen bzw. einrichten.

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