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Asset Deal DSGVO

Übernahme von Verträgen und Kundendaten beim Asset-Deal und die DSGVO

Wenn die Übernahme eines fremden Unternehmens ansteht, stellt sich auch die Frage, was mit bisher laufenden Verträgen und datenschutzrechtlich mit bestehenden Kundendaten geschieht. Insbesondere bei der Übernahme von Wirtschaftsgütern im Wege eines Asset Deals – im Gegensatz zum Ankauf von Firmenanteilen (Share Deal) – ist einiges zu beachten. Auch bei der Erweiterung des Kundenstocks durch Zukäufe von Kundendaten – etwa von insolventen Konkurrenten – stellt sich die Frage nach dem gesetzlichen Rahmen.

Der Asset Deal ist problematisch, der Share-Deal und die Umwandlung nicht

Beim Share-Deal übernimmt der Käufer Firmenanteile und rückt so in die Position, in der vorher der Verkäufer war. Für Kunden ändert sich hierdurch jedoch nichts. Sie haben nach wie vor den gleichen Vertragspartner (das Unternehmen). Lediglich der Besitzer, bzw. Anteilseigner des Unternehmen hat gewechselt.

Auch bei der Umwandlung im Sinne von Verschmelzung zweier Firmen ist die Vertragsübernahme unproblematisch. Eine Verschmelzung liegt vor, wenn das Vermögen des einen Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen übergeht, § 2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Bei diesem Deal hat der Verkäufer jedoch Anteile am Käuferunternehmen zu erhalten, so dass er nicht komplett aus der (verschmolzenen) Firma ausscheidet. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, nach der die Verträge auf den neuen Rechtsträger einfach übergehen (§ 20 UmwG).

Anders sieht es jedoch beim Asset-Deal aus. Bei diesem werden nur einzelne Positionen von einem auf den anderen Rechtsträger übertragen. Für Kunden, deren Verträge übertragen werden bedeutet dies, dass sie plötzlich einem neuen Vertragspartner gegenüberstehen.

Die Übernahme laufender Verträge

Bei der Firmenübernahme stellt sich die Frage, ob bereits laufende Verträge einfach auf die Käuferfirma übergehen. Laufende Dauerschuldverhältnisse garantieren unter Umständen nach der Übernahme eine gewisse Zeit lang Umsätze aus der übernommenen Firma, die einen Asset Deal erst lukrativ machen. Doch damit die Rechnung aufgeht, müssen die Verträge bis zum vereinbarten Vertragsende weiterlaufen.

Eingriff in die Privatautonomie der Kunden

Das Prinzip der Privatautonomie sichert den Vertragsparteien das Recht zu selbst zu entscheiden, mit wem ein Vertrag eingegangen wird. Hierfür spricht insbesondere das Insolvenzrisiko des Vertragspartners, das man stets zu tragen hat. Wie oben bereits erläutert, gehen die Verträge beim Asset-Deal jedoch von einer Firma auf eine andere Firma über, so wechselt der Vertragspartner des Kunden, ohne, dass dieser an der Entscheidung beteiligt ist. Die Kunden der Altfirma haben plötzlich einen neuen Vertragspartner, den sie sich nie ausgesucht hatten und dessen Erfüllungsrisiko sie tragen.

Schuldübernahme

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eigene Regelungen für die Übernahme von Verträgen geschaffen. Gemäß § 415 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eine Schuldübernahme, also die Übernahme des Vertrages, nur wirksam, wenn der Kunde der Vertragsübernahme ausdrücklich zustimmt.

Bei der Übernahme von Verträgen im Rahmen des Asset-Deals bedarf es also stets der Genehmigung sämtlicher Kunden.
Wird den Kunden eine Frist zur Genehmigung der Vertragsübernahme gesetzt, so gilt die Genehmigung als verweigert, wenn der Kunde die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erteilt (§ 415 Abs. 2 BGB). Daraus folgt, dass eine Lösung, bei der die Kunden mit dem Hinweis angeschrieben werden, dass sie der Vertragsübernahme binnen 4 Wochen widersprechen müssen, hier nicht möglich ist.

Fazit zur Vertragsübernahme

Bei der Übernahme von Verträgen im Rahmen des Asset-Deals ist stets die ausdrückliche Einwilligung sämtlicher Kunden nötig.

Datenschutz bei der Übernahme von Kundendaten

Wird die Kundendatenbank durch den teilweisen Zukauf oder die teilweise Übernahme eines anderen Betriebes aufgestockt, werden personenbezogene Daten der Kunden übermittelt. Hierbei ist jedoch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Bei der Beurteilung des Datenschutzes ist zwischen Kundendaten, die für die Vertragsdurchführung übernommener Verträge nötig sind und Daten, die zu weiteren Zwecken, insbesondere Werbezwecken (z. B. E-Mailadressen für Newsletter) genutzt werden, zu unterscheiden.

Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage

Personenbezogene Daten dürfen gemäß Art.6 DSGVO nur mit Einwilligung der Betroffenen oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis übertragen werden. Gemäß Art. 6 1 f) DSGVO ist eine Weitergabe von Daten zulässig, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Ein berechtigtes Interesse dürfte bei einem Asset Deal in der Regel gegeben sein, mangels anwendbarer Rechtsprechung unter DSGVO ist dies jedoch (noch) nicht ganz klar.

Noch unter der Geltung des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vertraten die Datenschutzbehörden in einem solchen Fall die sog. Widerspruchslösung. Danach sollen die Kunden angeschrieben werden und Ihnen eine Frist zum Widerspruch gegen die Datenübermittlung gesetzt werden. Widersprechen die Kunden innerhalb dieser Frist nicht, so gilt dies als Einwilligung in die Übermittlung. Es ist sicherlich nicht falsch, diese „Opt-Out“ Regelung auch unter der DSGVO beizubehalten.

Werbedaten

Für die Übertragung von Daten zu Werbezwecken ist eine erneute Einwilligung nötig. Da die ursprüngliche Einwilligung in den Erhalt von Werbung (z. B. Newslettern) nur gegenüber dem ehemaligen Unternehmen erklärt wurde, gilt diese nicht für das übernehmende Unternehmen automatisch weiter. Unabhängig von der DSGVO schreibt hier auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Nr 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung bei der Verwendung von E-Mailadressen vor. Bezüglich der Nutzung solcher Daten ist daher ein erneutes Opt-In zu empfehlen. Auf ein solches kann zum Beispiel im letzten Newsletter des alten Betriebes mit einem entsprechenden Button hingewiesen werden.

Fazit zur Übernahme der Kundendaten

Es ist derzeit nochunklar, ob die Weitergabe der Kundendaten beim Asset Deal auf der Grundlage eines berechtigten Interesses zulässig ist oder ob die alte Widerspruchslösung weiterhin gilt. Die Ntzung der Daten zu Werbezwecken erfordert jedenfalls die erneute Einholung der Einwilligung im Opt-In duch das neue Unternehmen.

 

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