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Abmahnkosten

Strafbarkeit Geltendmachung von unberechtigter Abmahnkosten

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen erfüllen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des Betrugs (Beschluss vom 08.02.2017, Az. 1 StR 483/16).

Der Fall unberechtigter Abmahnkosten:

In dem verhandelten Fall hatten ein Anwalt und ein Abmahner vornherein vereinbart, dass der Abmahnende keine eigenen Anwaltskosten übernehmen muss. Stattdessen sollten alle eingehenden Zahlungen von Abmahnopfern untereinander aufgeteilt werden. Dies erfüllt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs den Tatbestand des Betrugs. Der Abmahner erkläre mit den Abmahnschreiben schlüssig, zukünftig das Unterlassen eines unlauteren Verhaltens des Abgemahnten bewirken zu wollen. Werde aber in Wirklichkeit allein beabsichtigt, rechtsmissbräuchlich Gebührenforderungen zu generieren, stelle dies eine Täuschung über die Zielrichtung des Schreibens und damit eine Täuschung über Tatsachen dar.

Fazit unberechtigter Abmahnkosten:

Die Karlsruher Richter wenden sich mit dieser Entscheidung von ihrer älteren Rechtsprechung ab, die in der Einforderung unberechtigter Abmahnkosten bislang keine Täuschung sah. Damit kann Abmahnmissbrauch in Zukunft neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Folgen für den Abmahnenden und seinen Anwalt haben.

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