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Diditale Produkte

Neues Kaufrecht zu digitalen Produkten zum 01.01.2022

Der Bundestag hat zum 01.01.2022 ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen beschlossen. Das Gesetz ändert und ergänzt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (EU) 2019/770, „dID-RL“).

Unsere Blogartikel zu weiteren aktuellen Gesetzesänderungen finden Sie hier:

1. Was sind digitale Produkte?

Im Kaufrecht wird über § 327 BGB eine neue Vertragsart eingeführt, nämlich Verträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben.

Digitale Produkte können daher

  • digitale Inhalte (z.B. – auch individuell hergestellte – Computerprogramme, Apps, Anwendungen, Videodateien, Audiodateien, Musikdateien, digitale Spiele, eBooks und andere elektronische Publikationen, auch wenn diese auf körperlichen Datenträgern bereitgestellt werden wie z. B. DVDs), der Inhalt muss ledglich maschinenlesbar sein , oder
  • digitale Dienstleistungen sein, die sich auf die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form beziehen sowie den Zugriff auf sie ermöglichen (z. B. Software-as-a-Service, Spiele, die in einer Cloud-Computing-Umgebung und in sozialen Medien angeboten werden, Streamingdienste, Social-Media-Mitgliedschaften, Messenger-Dienste, Live-Trainings, Webinare)

sein.

Davon abzugrenzen sind die Waren mit digitalen Elementen gemäß §§ 475 b ff. BGB, also Artikel wie Smart-Haushaltsgeräte oder Smartphones. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Ware, die allerdings ohne den „Software-Part“ nicht funktioniert. Die Einzelheiten zu der entsprechenden Gesetzesänderung haben wir in Abschnitt 8 in diesem Blogbeitrag dargestellt.

Zu den digitalen Produkten bzw. digitalen Inhalten gehören keine Dienstleistungsverträge, in denen die Diensterbringung zwar über digitale Wege erfolgt, dies aber nur über das Hilfsmittel „digitaler Weg“. Beispiele: Online-Weinproben, Webinare.

2. Die neuen Regelungen gelten für Verbraucherverträge über digitale Produkte 

Nach dem neuen § 327 BGB beziehen sich die Regelungen auf Verbraucherverträge über digitale Produkte. Vertragsinhalt ist also

  • die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen
  • durch einen Unternehmer
  • an einen Verbraucher
  • gegen Zahlung eines Preises (bzw. gegen Bereitstellung von personenbezogenen Daten durch den Verbraucher).

3. Was heisst Bereitstellung?

Die Art und Weise der bzw. die Verpflichtung zur Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer ist in § 327 b BGB geregelt:

  • Ist keine Leistungszeit für die Bereitstellung vereinbart, kann der Verbraucher die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der Unternehmer sie sofort bewirken;
  • Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald er zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht wurde;
  • Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher zugänglich gemacht worden ist.

Das Zurverfügungstellen oder Zugänglichmachen setzt voraus, dass der Verbraucher selbständig auf die Inhalte zugreifen und den Zeitpunkt des Zugriffs eigenständig bestimmen kann.

Kommt der Unternehmer seinen Bereitstellungspflichten nicht nach, hat der Verbraucher die in § 327 c BGB geregelten Rechte:

  • Beendigung des Vertrags
  • Schadensersatz

4. Mangelhaftigkeit digitaler Produkte beim Verbrauchervertrag

Digitale Produkte sind nach § 327 d BGB frei von Produkt- und Rechtsmängeln bereitzustellen. Was das im Einzelnen heisst, regeln die §§ 327 e bis § 327 g BGB.

Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es

  • zum maßgeblichen Zeitpunkt (Bereitstellung oder Bereitstellungszeitraum)
  • den subjektiven Anforderungen,
  • und den objektiven Anforderungen
  • und den Anforderungen an die Integration entspricht.
Subjektive Anforderungen

Die subjektiven Anforderungen sind nach § 327 e Abs. 2 BGB erfüllt, wenn das digitale Produkt

1. die vereinbarte Beschaffenheit (einschließlich der Anforderungen an Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität) hat,
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird
4. und die vereinbarten Aktualisierungen während des maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt

Objektive Anforderungen

Die objektiven Anforderungen sind nach § 327 e Abs. 3 BGB erfüllt, wenn das digitale Produkt

  1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet;
  2. eine Beschaffenheit einschließlich der Menge, Funktionalität, Kompatibilität Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit aufweist, die digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher erwarten kann;
  3. der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht
  4. mit dem zu erwartenden Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird;
  5. dem Verbraucher Aktualisierungen bereitgestellt werden und er darüber informiert wird.
Integration

Haben die Parteien eine Integration (= Verbindung/Einbindung eines digitalen Produkts mit den/in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers), entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration

  1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
  2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
Aktualisierungen

Die Anforderungen an die Aktualisierungspflicht des Unternehmers sind in § 327 f BGB geregelt. Danach hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen.

Der „maßgebliche Zeitraum“ ist bei einer dauerhaften Bereitstellung der gesamte Bereitstellungszeitraum. Ansonsten ist das der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann. Das ist aus Sicht des Unternehmers insoweit problematisch, als die Aktualisierungspflicht praktisch auf unbestimmte Dauer, nämlich auf den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts ausgedehnt ist. Da dieser Zeitraum gesetzlich nicht festgelegt ist, werden am Ende Gerichte entscheiden, wie lange die Lebensdauer des Produkts letztlich ist. Soweit Händler digitale Produkte anderer Hersteller vertreiben, sind sie in Bezug auf die Aktualisierungspflichten auf die enge Zusammenarbeit mit den Herstellern angewiesen.

5. Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei digitalen Produkten, § 327 i BGB

Ist ein digitales Produkt mangelhaft, haben Verbraucher diese Rechte:

Die Einzelheiten und Modalitäten sind in §§ 327 l ff. BGB geregelt.

6. Verjährung

Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nach § 327 i BGB verjähren nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Bei dauerhafter Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

Ansprüche bezüglich der Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren zwölf Monate nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor
dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (Verjährungshemmung).

7. Beweislastumkehr, § 327 k BGB

Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein Mangel, so wird vermutet, dass dieser schon bei Bereitstellung, bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten während der bisherigen Dauer der Bereitstellung vorlag.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © fotohansel – stock. adobe. com
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