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Kennzeichnung von Werbung durch Influencer

Kennzeichnung von Werbung durch Influencer: Das Oberlandesgerichts Frankfurt a. M hat entschieden, dass Beiträge von Influencern als Werbung zu kennzeichnen sind, wenn darin Waren oder Dienstleistungen präsentiert werden (Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19).

Der Fall

Eine Influencerin mit etwa 600.000 Followern hatte Bilder von sich mit Waren und Dienstleistungen bei Instagram gepostet und dabei die jeweiligen Hersteller-Accounts vertaggt. Außerdem war sie dafür zwei Mal zu einer Reise eingeladen worden. Sie bedankte sich in Posts, kennzeichnete diese aber ebenfalls nicht als Werbung.

So entschied das Gericht zur Kennzeichnung von Werbung durch Influencer

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Posts einem kommerziellen Zweck dienten und daher als Werbung zu kennzeichnen seien. Sie stellten eine geschäftliche Handlung dar, denn sie förderten den Umsatz und das Image fremder Unternehmen. Die Werbekennzeichnung sei unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erfolge oder nicht, erforderlich. Der Instagram-Account sei insgesamt als kommerziell einzuordnen. Die Influencerin nutze ihre Bekanntheit, um sowohl eigene Produkte wie etwa ein Buch, als auch sich selbst zu vermarkten.

Auch ein anderes Gericht entschied bereits so

Im Fall von Pamela Reif hatte bereits das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 21.03.2019, Az. 13 O 38/18 KfH) ebenso entschieden. Das zeigen von Pridukten auf Fotos, deii zum hersteller oder Markeninhaber vertaggt werden, sei eine geschäftliche Handlung. Es spiele keine Rolle, dass die Influencerin nicht für alle Posts bezahlt worden sei. Sie habe auch eigene geschäftliche Aktivitäten gefördert.

Fazit zur Kennzeichnung von Werbung durch Influencer

Für Influencer gilt: Sie vermarkten sich bereits mit jedem Post selbst. Daher ist praktisch jeder Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Influencer sollten Posts daher immer und ohne Ausnahme mit „Werbung“ oder „unbezahlte Werbung“ einleiten, je nachdem, ob sie für den Post eine Gegenleistung erhalten haben oder nicht.

Die rechtlichen Vorgaben zur Kennzeichnung von Werbeinhalten sind auch in Social-Media-Kanälen zu beachten. Danach gilt das sog. Trennungsgebot:

  • § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG: Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  • § 5 a Abs. 6 UWG: Unlauter handelt, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht.
  • § 58 Abs. 1 RStV: Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.

 

Quelle: Pressemitteilung 59/2019 OLG Frankfurt: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/influencerin

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © nenetus – stock . adobe . com

 

Weitere Infos auf unserer Webseite zur Werbung bei Instagram

 

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