Muster für ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO
Muster für ein Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO
Mai 2020, Excel-Tabelle, xls-Datei, 19 KB
Art. 30 DSGVO verlangt von jedem Unternehmer, dass er ein “Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ aufstellt, für das der Verantwortliche, also die Unternehmensführung zuständig ist. Das Verzeichnis muss das Unternehmen jederzeit vorlegen können.
Wir bieten Ihnen hier ein Muster an, das Sie kostenfrei herunterladen können. In dem Muster haben wir das Verzeichnis beispielhaft für eine Verarbeitung vorab ausgefüllt, so dass Sie sich orientieren können.
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