Wir beraten Unternehmen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Die Anwälte bei RESMEDIA sind auf Datenschutzrecht spezialisiert. Wir kennen Ihren Unternehmensalltag und verstehen Ihre Geschäftsprozesse. Als Fachanwälte für IT-Recht wissen wir, worauf es ankommt. Wir können Sie daher adäquat beraten und sprechen Ihre Sprache. Bei uns erhalten Sie Unterstützung zu allen Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung – DSGVO.
Portfolio
- Videoüberwachung im Unternehmen
- Konzept zu betrieblichen E-Mails
- Private Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten
- Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträgen (AVV)
- Private Nutzung betrieblicher Endgeräte
- Recruiting und Active Sourcing
- Erstellung von Datenschutzinformationen
- Mitarbeiterdatenschutz
- Datenschutzkonformer Umgang mit der Personalakte
- Zeiterfassung, Fahrtenbuch und Co.
- Fotonutzung von Mitarbeitern auf Website und Socialmedia
Was wir für Sie tun können
Sie suchen einen externenen Datenschutzbeauftragten?

Unternehmen ab 20 Mitarbeitern – müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Aber unabhänig von der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung unterstützt ein Datenschutzbeauftragter Sie bei Themen, die ohnehin umgesetzt werden müssen. Der Datenschutzbeauftragte klärt Unternehmen über bestehende datenschutzrechtliche Pflichten auf und überwacht deren Einhaltung.
RESMEDIA Mainz hat mit der RMPRIVACY GmbH ein „spin off“ gegründet, das auf diese Thematik spezialisiert ist und den externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen stellt.
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter
Unter den Anwälten bei RESMEDIA Mainz sind zwei zertifizierte Datenschutzbeauftragte.
Was bedeutet das?
Gemäß Art. 37 Absatz 5 DSGVO kann Datenschutzbeauftragter in einem Unternehmen werden, wer über die entsprechende berufliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen im Bereich des Datenschutzrechts verfügt.
Welche Aufgaben erfüllt ein Datenschutzbeauftragter?
Gemäß Art. 39 DSGVO sind diese Aufgaben zu erfüllen:
- Unterrichtung und Beratung zu den datenschutzrechtlichen Pflichten
- Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten
- Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36
- Gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Privacy-Shield-Abkommen für ungültig erklärt (Urteil vom 16.07.2020, Rechtssache C-311-/18 Facebook…
Muster Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO zum kostenfreien Download
Mit dem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind die Dokumentationspflichten für Unternehmen erheblich erweitert worden.…
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