Bestellübersicht bei Amazon ist rechtswidrig
Zur Bestellübersicht bei Amazon hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die Verlinkung auf die wesentlichen Produktmerkmale nicht die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllt (Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18). Die Münchner Richter bestätigten damit die Vorinstanz und stellen den gesamten Onlinehandel mit dem Urteil vor große Probleme.
Der Fall zur Bestellübersicht bei Amazon
Amazon hatte beim Verkauf eines Sonnenschirms auf der Bestellübersichtsseite zwar dessen Größe und Kaufpreis, nicht aber Material und Gewicht angegeben. In einem weiteren Fall fehlten beim Verkauf eines Kleides die Pflegehinweise und die Faserzusammensetzung auf der Bestellübersichtsseite. Das Oberlandesgericht München entschied, dass Amazon damit gegen die Informationspflichten aus § 312 j Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verstoßen hat. Danach müssen Unternehmen Verbraucher unmittelbar vor dem Absenden der Bestellung unter anderem klar und verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informieren. In den meisten Onlineshops wird an dieser Stelle auf die Artikelangebote zurück verlinkt. Diese Verlinkung ist aber nach Meinung der Münchner nicht ausreichend.
Fazit
Das Urteil zur Bestellübersicht ist praktisch kaum umsetzbar und betrifft nicht nur Amazon, sondern den gesamten Onlinehandel. Die wesentlichen Eigenschaften der Ware variieren je nach Artikel und können mit umfangreichen, gesetzlichen Pflichtangaben (Beispiel: Weiße Ware, Wein, Lebensmittel, Spielzeug, Textilien) verbunden sein. Damit sind neue Abmahnwellen vorprogrammiert. Händlern bleibt jetzt vorerst nur, das eigene Abmahnrisiko zu minimieren und die Angaben möglichst umfassend in die Bestellübersichtsseite zu übernehmen.
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