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Bewertung

Negative Bewertung „Ich fühle mich betrogen“ bleibt drin

Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen wie beispielsweise eine negative Bewertung sind zulässig (Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 17.08.2018, Az. 23 C 440/15).

Der Fall zur negativen Bewertung:

Ein Unternehmer wehrte sich mit Hilfe eines Anwalts gegen die Google-Bewertung eines Kunden: „Vorsicht Betrüger. Er schreibt niedrige Angebote, dann zockt er mit der Endabrechnung ab (…).“ Daraufhin änderte der Kunde die negative Bewertung ab: „Vorsicht, ich fühle mich vom (…) betrogen. Davor habe ich das Wort Betrüger geschrieben. Ich meine darunter: Pass auf das klein gedruckte im Angebot. Er schreibt niedrige Angebote, dann will er mit der Endabrechnung die Doppelte abkassieren (…).“ Das Amtsgericht Bremen ordnete die erste Bewertung als eine unzutreffende Tatsachenbehauptung ein, die dem Ruf des Unternehmers schade. Die geänderte Fassung sei jedoch zulässig. Der darin enthaltene erste Teil sei eine zulässige Meinungsäußerung, der letzte Satz eine Tatsachenbehauptung, die der Unternehmer nicht bestritten habe.

Fazit zur negativen Bewertung:

Wahre Tatsachenbehauptungen und reine Meinungsäußerungen sind zulässig. Meinungsäußerungen dürfen nur nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und den Bewerteten herabwürdigen.

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