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Eintragung Eines Designs

Der BGH zur Eintragung eines Designs und den Anforderungen

Eintragung eines Designs, Beschluss des BGH I ZB 25/18

Der BGH hat in einem in diesem Jahr veröffentlichten Beschluss zum Geschmacksmuster (neu: Design) eines Sporthelms die Voraussetzungen für die Darstellung eines Designs bei der Anmeldung neu bestimmt, vor allem müsse das Design klar und eindeutig sein. Problematisch ist dies bei Einreichung mehrerer grafischer Darstellungen des Designs, jedoch mit unterschiedlichen Merkmalen, unter anderem unterschiedliche Farbabstufungen sowie unterschiedliche Beriemung.

Der Fall

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen das eingetragene Geschmacksmuster (neu: Design) eines Sporthelms wurde 2014 ein Antrag auf Nichtigkeit (Löschung) beim DPMA eingereicht. Als Begründung wurde angeführt, dass dem Geschmacksmuster die Schutzfähigkeit fehle, weil kein einheitlicher Schutzgegenstand bei den Abbildungen zu erkennen sei, dieser Antrag auf Löschung kann im Übrigen von jedem gestellt werden.

Merke: Das Design wird eingetragen, ohne dass das Patentamt eine Prüfung durchführt bis auf wenige Formalien, es handelt sich um ein so Genanntes „ungeprüftes Schutzrecht“. Teilweise haben wir die Erfahrung gemacht, dass das europäische Patentamt durchaus auf unschlüssige Anmeldungen hinweist, darauf kann man sich jedoch keinesfalls verlassen.

Der Antrag auf Nichtigkeit des Geschmacksmusters wurde zunächst vom DPMA als auch vom Bundespatentgericht abgewiesen. Begründet wurde dies mit der Ansicht, die bei der Anmeldung des Geschmacksmusters eingereichten Abbildungen stellten nicht verschiedene Ansichten eines Helms dar, sondern sieben verschiedene Helme. Nach der bis zum hiesigen Beschluss des BGH geltenden Rechtsprechung wurde einfach eine Schnittmenge aus den unterschiedlichen Abbildungen des Helms hinsichtlich der übereinstimmenden Merkmale gebildet.

Die Entscheidung des BGH zur Eintragung eines Designs

Dieser Rechtsprechung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt und widersprach in seinem Beschluss der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts. Dabei führte der BGH aus, dass ein Design für nichtig zu erklären sei, wenn in der Einzelanmeldung eines Designs nicht die Erscheinungsform nur eines Erzeugnisses, sondern mehrerer wiedergegeben wird. Der BGH rechtfertigte diese Ansicht damit, dass sich der Gegenstand des Designs sonst nicht bestimmen ließe.

Der BGH gleicht sich damit der europäischen Rechtsprechung an, auch hier gab es ein entscheidendes Urteil des EuGH für Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf europäischer Ebene, welches der Schnittmengentheorie eine Absage erteilte, siehe Urteil Mast-Jägermeister, wobei Jägermeister den Rechtsstreit verlor und das Geschmacksmuster gelöscht wurde (http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-217/17&language=DE) .

Praxisstipp

Die bei der Anmeldung eines Designs/europäischen Geschmacksmusters eingereichten Grafiken müssen einen einheitlichen Schutzgegenstand darstellen, d.h. die Abbildungen dürfen keine Abweichungen enthalten, sondern müssen in der Gesamtschau ein einheitliches Produkt ergeben. Deshalb immer die eingereichten Abbildungen abgleichen.

Bei auftretenden Fragen unterstützen wir Sie gern.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: ©bertys30 – stock .adobe .com

 

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