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Geoblocking

40 Millionen Geldbuße gegen Guess wegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen zur Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe

Wie sich aus einer Pressemitteilung der Europäische Kommission vom 17.12.2018 ergibt, wurde gegen das Unternehmen Guess eine Geldbuße in Höhe von 39 821 000 EUR wegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen zur Unterbindung grenzüberschreitender Verkäufe verhängt. Grundlage ist allerdings nicht die am 03.12.2018 in Kraft getretene Geoblocking-Verordnung, sondern die Entscheidung erging wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens des Unternehmens durch Verstoß gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Der Fall zur wettbewerbswidrigen Vereinbarung

Danach hat Guess Online-Werbung und Online-Verkäufe an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verhindert („Geoblocking“). EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Guess hat versucht, Verbraucher in der EU daran zu hindern, in anderen Mitgliedstaaten einzukaufen, indem es in den Vertriebsvereinbarungen mit Einzelhändlern die Werbung und den Verkauf über Grenzen hinweg untersagte. So konnte das Unternehmen künstlich hohe Endkundenpreise aufrechterhalten, insbesondere in den mittel- und osteuropäischen Ländern.“

Laut Pressemitteilung betreibt Guess zwar ein grundsätzlich zulässiges, selektives Vertriebssystem, in dem Vertragshändler auf der Grundlage von Qualitätskriterien ausgewählt und zugelassen würden. Allerdings seien Händler unzulässig vertraglich daran gehindert worden,
  • die Markennamen und Warenzeichen von Guess für Werbezwecke auf Online-Suchmaschinen zu nutzen;
  • ohne vorherige, ausdrückliche Genehmigung durch Guess den Online-Verkauf aufzunehmen. Hier habe das Unternehmen über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum für diese Genehmigung, die nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basiere, verfügt;
  • an Verbraucher außerhalb der zugewiesenen Händlergebiete zu verkaufen;
  • den Querverkauf zwischen zugelassenen Großhändlern und Einzelhändlern vorzunehmen;
  • die Einzelhandelspreise für Guess-Produkte unabhängig festzusetzen.
Darin sah die EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV. Danach sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten und mit dem Binnenmarkt, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

Das Bußgeld

Im Rahmen des Verfahrens habe Guess mit der Behörde zusammen gearbeitet, so dass die Kommission Guess eine Geldbußenermäßigung von 50 % als Gegenleistung gewährt habe. der Vereinbarungen zwischen Unternehmen verbietet, welche den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.

Die Geoblocking-Verordnung gilt seit 03.12.2018

Nach Mitteilung der EU-Kommission ergänzt der Beschluss die seit 03.12.2018 geltende Geoblocking-Verordnung. Diese verbiete Geoblocking und andere Beschränkungen auf geografischer Grundlage, die den Online-Einkauf und den Verkauf über Grenzen hinweg beeinträchtigten und damit die Möglichkeiten von Verbrauchern und Unternehmen, von den Vorteilen des Online-Handels zu profitieren, einschränkten.

Gemäß der Verordnung dürfe ein Anbieter einem Einzelhändler nicht vertraglich untersagen, auf nicht angeforderte Kundenanfragen zu reagieren (die sogenannten „passiven Verkäufe“). Die Verhaltensweisen von Guess, mit denen der passive Verkauf an Verbraucher eingeschränkt worden sei, sei mittlerweile auch durch die Geoblocking-Verordnung verboten. Nicht durch die Verordnung verboten seien hingegen Beschränkungen des „aktiven Verkaufs“, d. h. der aktiven Annäherung an einzelne Kunden, z. B. durch Werbung. Allerdings müssten auch Beschränkungen des aktiven Verkaufs mit den EU‑Wettbewerbsregeln vereinbar sein. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Folgen der Entscheidung zur wettbewerbswidrigen Vereinbarung

 

Personen und Unternehmen, die von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können auf Schadensersatz klagen. Zudem hat die Kommission ein System eingerichtet, über das Einzelpersonen die Kommission anonym über wettbewerbswidriges Verhalten informieren können.

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Bildnachweis für diesen Beitrag: © Tanja Bagusat – stock.adobe.com
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