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55 RStV

§ 18 Abs. 1 MStV – Das Impressum und der Verantwortliche

Viele Betreiber einer Website, die sich mit der Erstellung eines rechtssicheren Impressums befassen, werden zwangsläufig mit § 18 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (MStV) konfrontiert. Der MStV ist am 07.11.2020 in Kraft getreten und löst den bisherigen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) ab. Hier ist weiterhin geregelt, dass Anbieter von Telemedien

Wir erklären, wie ein rechtssicheres Impressum formuliert werden kann.

1. Sinn und Zweck des § 18 MStV

Die Anbieterkennzeichnung soll es dem Nutzer – ähnlich wie bei der presserechtlichen Impressumspflicht – ermöglichen festzustellen, wer für den Inhalt eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots verantwortlich ist und gegebenenfalls haftbar gemacht werden kann.

Das ist der Gesetzeswortlaut:

§ 18 MStV

§ 18
Informationspflichten und Auskunftsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Name und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

Verstöße können nach § 115 MStV mit Geldbußen geahndet werden.

 

2. Wer muss ein Impressum haben?

Unter einer redaktionellen Gestaltung wird zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist. Die Impressumspflicht besteht daher  u.a. für

  • kommerzielle Webseiten und Blogs
  • Onlineshops
  • kommerzielle Social Media Accounts wie Twitter, Instagram, Facebook, Pinterest usw.

Die Impressumspflicht gilt jedoch nicht für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

3. Welche Angaben sind erforderlich?

Die Adressaten der Norm haben Namen und Anschrift, bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Nach dem Schutzzweck müssen die Angaben den Nutzer in die Lage versetzen, seine Rechte gegen den Anbieter wirksam geltend zu machen. Es ist daher eine Postanschrift erforderlich, die Angabe einer E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. Die Angabe eines Postfachs genügt ebenfalls nicht.

 

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4. Wo müssen die Angaben plaziert werden?

Die Informationen sind wie bisher leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Mit dem Merkmal „leicht erkennbar“ stellt der Gesetzgeber darauf ab, dass es dem Nutzer leicht gemacht wird, die Angaben wahrzunehmen, wozu es gehört, dass sie an prominenter Stelle platziert und speziell gekennzeichnet sind. Führen Links zu den Angaben, so muss der entsprechende Link gut sichtbar platziert und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss nicht zwangsläufig mit dem Wort „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ erfolgen, auch andere Begriffe, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, kommen in Frage. Dem durchschnittlich informierten Nutzer ist bekannt, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH NJW 2006, 3635).

Die Orientierung an den presserechtlichen Vorgaben legt es nahe, § 18 MStV so auszulegen, dass der Anbieter eine Person als Verantwortlichen im Impressum nennen muss, der er auch tatsächlich die Entscheidungsbefugnis über das Ausscheiden strafbarer Inhalte übertragen hat.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze im Rahmen der Impressumspflicht nach dem TMG.

5. Wer ist „Verantwortlicher“ im Sinne des § 18 MStV?

Dem Anbieter der Webseite steht es frei, wen er zum Verantwortlichen bestimmt. Er kann das selbst sein, aber auch jeder Mitarbeiter kommt in Betracht. Die Person muss im Impressum deutlich als „Verantwortlicher“ gekennzeichnet werden. Da bei Verwendung nur des Begriffs „Verantwortlicher“ bzw. „verantwortlich“ unklar bleibt, worauf sich die Verantwortlichkeit bezieht, ist hier ein Bezug zum Rundfunkstaatsvertrag erforderlich (etwa: „Verantwortlicher im Sinne des § 18 MStV“ oder „Verantwortlicher im Sinne des MStV“).

Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

Fazit:

Eine verantwortliche Person ist im Impressum einer Website nach § 18 MStV nur dann zu benennen, wenn ein journalistisch-redaktioneller Inhalt auf der Seite oder einem Teilbereich der Seite angeboten wird. Dies ist der Fall, wenn etwa Beiträge, Nachrichten oder sonstige Artikel verfasst oder Newsletter versendet werden, die einen entsprechend gehaltvollen Inhalt haben. Diese Voraussetzung ist auf keinen Fall dann gegeben, wenn es sich z.B. um reine Werbemaßnahmen handelt, in denen ausschließlich Produkte beworben werden. Auch ein durchschnittlicher Online-Shop, der ausschließlich Produte beschreibt und diese verkauft bietet in der Regel keine journalistisch-redaktionellen Inhalte an. In einem Blog dürfte dies hingegen regelmäßig der Fall sein. Es ist deshalb im Einzelfall genau zu prüfen, welche Inhalte auf der Website angeboten werden und ob diese die Kriterien des „journalistisch-redaktionellen Inhalts“ erfüllen. Ist dies der Fall, müssen nach den obigen Ausführungen die notwendigen Angaben gemacht werden. Um jedenfalls allen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte im Zweifel einfach ein Verantwortlicher im Impressum aufgeführt werden.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © Fineas – stock. adobe. com

 

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