Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) - Auszug

 

Vom 16. Mai 2001, BGBl. I 2001, S. 876, zuletzt geändert durch Artikel 1 G v. 04.01.2005 I 2

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1. "elektronische Signaturen" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen,

 

2. "fortgeschrittene elektronische Signaturen" elektronische Signaturen nach Nummer 1, die

 

    a)  ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet
         sind,
    b)  die Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermög-
         lichen,
    c)  mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-
         Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
    d)  mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind,
         dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt
         werden kann,

 

3. "qualifizierte elektronische Signaturen" elektronische Signaturen
nach Nummer 2, die

 

    a)  auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifi-
         zierten Zertifikat beruhen und
    b)  mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt
         werden,

 

4. "Signaturschlüssel" einmalige elektronische Daten wie private
    kryptographische Schlüssel, die zur Erstellung einer elektronischen
    Signatur verwendet werden,

 

5. "Signaturprüfschlüssel" elektronische Daten wie öffentliche
 kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektroni-
 schen Signatur verwendet werden,

 

6. "Zertifikate" elektronische Bescheinigungen, mit denen Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität  dieser Person bestätigt wird,

 

7. "qualifizierte Zertifikate" elektronische Bescheinigungen nach Nummer 6 für natürliche Personen, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllen und von Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt werden, die mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen,

 

8. "Zertifizierungsdiensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel ausstellen,

 

9. "Signaturschlüssel-Inhaber" natürliche Personen, die Signaturschlüssel   besitzen; bei qualifizierten elektronischen Signaturen müssen ihnen die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate  zugeordnet sein,

 

10. "sichere Signaturerstellungseinheiten" Software- oder Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllen und die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind,

 

11. "Signaturanwendungskomponenten" Software- und Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,

 


    a)  Daten dem Prozess der Erzeugung oder Prüfung qualifi-
         zierter elektronischer Signaturen zuzuführen oder
    b)  qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen oder
         qualifizierte Zertifikate nachzuprüfen und die Ergebnisse
         anzuzeigen,

 

12. "technische Komponenten für Zertifizierungsdienste" Software- oder  Hardwareprodukte, die dazu bestimmt sind,

 


    a)  Signaturschlüssel zu erzeugen und in eine sichere
         Signaturerstellungseinheit zu übertragen,
    b)  qualifizierte Zertifikate öffentlich nachprüfbar und
         gegebenenfalls abrufbar zu halten oder
    c)  qualifizierte Zeitstempel zu erzeugen,

 

13. "Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen" sichere Signaturerstellungseinheiten, Signaturanwendungskomponenten und technische Komponenten für Zertifizierungsdienste,

 


14. "qualifizierte Zeitstempel" elektronische Bescheinigungen eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 sowie § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 erfüllt, darüber, dass ihm bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben,

 


15. "freiwillige Akkreditierung" Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes, mit der besondere Rechte und Pflichten verbunden sind.

 

 

 

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