Wettbewerbsrecht

Irreführung durch Spitzenstellungswerbung

 

Die Werbewirkung einer Maßnahme fällt besonders stark aus, wenn das werbende Unternehmen Allein- oder Spitzenstellungen für sich in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise der Fall bei werblichen Aussagen wie „bestes“ oder „günstigstes“ Angebot bzw. „größter“, „erster“ oder „ältester“ Anbieter. Gleiches gilt für Anpreisungen der Waren als „unerreichbar“, „einzigartig“ oder „allein dastehend“ (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rdnr. 2.137) Derartige Werbebehauptungen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht. Auszugehen ist vom Wortsinn des Werbeslogans (BGH, GRUR 2002, 182 - Das Beste jeden Morgen), wobei Verbrauchern zugetraut wird, zu erkennen, ob es sich bei der Werbeaussage nur um eine reklamehafte Übertreibung bzw. eine Werturteil handelt. Weiter...

 

 

Konkurrenz macht munter!

 

Wettbewerb prägt unsere Wirtschaft und kann als einer deren Grundpfeiler angesehen werden. Wettbewerb meint Konkurrenz zwischen den am Markt teilnehmenden Unternehmen, die um die Gunst der Marktteilnehmer, der potentiellen Kunden und Käufer, kämpfen. Der Wettbewerb bedingt Preissenkungen und Qualitätssteigerungen, da der Kunde die begehrten Waren und Dienstleistungen vergleichen und sich für das ihm geneigte Unternehmen frei entscheiden kann. Weiter...

 

 


Sie benötigen anwaltliche Beratung zum Wettbewerbsrecht?

 

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf per Telefon oder schicken Sie uns eine E-Mail:

 

 

*Pflichtfelder

 

 

Res Media | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht
Mainz | Mannheim
Internet: www.res-media.net
E-Mail:
kanzlei@res-media.net