04.01.2011

 

Was ist bei SEM-Verträgen von Auftragnehmerseite zu beachten? - Teil 1

Das SEM ist aus der Praxis nicht mehr wegzudenken. Jede Website, die bevorzugt in einer Suchmaschine dargestellt werden möchte, muss zwangsläufig auf dieses Marketinginstrument zurückgreifen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist SEM allerdings bisher kaum ein Thema. In vielen Fällen werden nur mündliche Absprachen oder ganz rudimentäre Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen. Dabei ist es – wie bei jedem anderen IT-Projekt auch – unbedingt empfehlenswert im Vorfeld einen umfangreichen Vertrag abzuschließen, der die Besonderheiten von SEM berücksichtigt und mögliche Streitpunkte von vorneherein ausräumt.

 

Dieser Beitrag gibt einen groben Überblick über die rechtlichen Besonderheiten aus der Sicht des Auftragnehmers von SEM.

 

1.

 

Die erste und wichtigste Frage ist die vertragliche Einordnung der zu erbringenden Leistungen im Bereich SEM. Es besteht bislang Unklarheit darüber, ob es sich dabei um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handelt. Es existiert lediglich eine Entscheidung eines Schweizer Gerichts (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 6. November 2008, VZ.2008.49), nach dem ein SEO-Vertrag grundsätzlich als Werkvertrag anzusehen sei. Dies wird damit begründet, dass die Veränderungen an der Website im Rahmen des Vertrages ein geistiges Werk darstellten, das objektiv überprüfbar sei.

 

Diese Auffassung greift meines Erachtens zu kurz und verkennt den Charakter von SEO und SEM. Erforderlich sind die regelmäßige Überwachung und Auswertung von Analyseprogrammen und darauf hin die ständige Anpassung und Verbesserung der Website nach den Ergebnissen der Analyse. Geschuldet ist gerade kein einmaliger Erfolg, sondern die ständige Verbesserung der Website im Zeitraum des Vertrages. Der Auftragnehmer wird in der Regel auch nicht in der Lage sein, einen konkreten Erfolg sicher zu gewährleisten, da für den Erfolg einer Website auch von ihm nicht zu beeinflussende Faktoren eine gewichtige Rolle spielen.

 

Deshalb ist es wichtig, in einem SEM-Vertrag eindeutig klarzustellen, dass dieser auf dienstvertraglicher Basis abgeschlossen wird und die anvisierten Ziele (Traffic, Umsatzsteigerung, Pagerank) nicht verbindlich als rechtlicher Erfolg durch den Auftragnehmer geschuldet sind. Sollte das Werkvertragsrecht dennoch Anwendung finden, wären sämtliche Vorschriften über Abnahme, Nachbesserung etc. umfasst und würden den Auftragnehmer erheblich belasten.

 

2.

 

Wie bei jedem anderen Projektvertrag auch sind die gegenseitigen Leistungspflichten zu regeln. Auch hier sollte noch einmal betont werden, dass ein Leistungserfolg nicht geschuldet ist.

 

Es kann ebenfalls sinnvoll sein, die Leistung nur auf bestimmte oder sogar eine einzige Suchmaschinen zu begrenzen, die praktische Relevanz haben. Dadurch kann der Auftragnehmer seine Leistungen konzentrieren.

 

Darüber hinaus sollte hier berücksichtigt werden, dass Suchmaschinen in unterschiedlichen Sprachen abgerufen werden können. In den meisten Agenturen werden die Optimierung und das Marketing einer Suchmaschine aber ausschließlich in deutscher Sprache ausgeführt werden können. Deshalb sollte an dieser Stelle eine Beschränkung der Leistung auf die deutsche Sprache vorgenommen werden.

 

Die Pflichten des Auftraggebers sollten ebenfalls aufgeführt werden. Besonders wichtig ist hier die Bereitstellung eines geeigneten und funktionsfähigen Trackingsystems, das der Auftragnehmer gerade im Bereich SEM zur Vornahme der Leistung benötigt. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, die regelmäßige Datensicherungspflicht auf den Auftraggeber zu übertragen um die Haftung für den Auftragnehmer diesbezüglich zu begrenzen.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Florian Decker

E-Mail: fde@res-media.net

 

 

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