Verhalten nach einer Filesharing-Abmahnung – Tipps dazu, wie Sie neue Rechtsverletzungen verhindern
Autor: Rechtsanwalt Niklas Plutte
E-Mail: plutte@res-media.net
Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Dann ist es mit der Abgabe einer (ggf. modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung oft nicht getan.
Bereits ermittelten - aber noch nicht abgemahnten - Urheberrechtsverletzungen kann unter Umständen mit der Abgabe gezielter vorbeugender Unterlassungserklärungen begegnet werden. Sprechen Sie uns diesbezüglich bitte direkt an. Ob und in welchem Unfang in Ihrem Fall eine vorbeugende Unterlassungserklärung möglich und sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob Rechtsverletzung und Rechteinhaber identifiziert werden können (z.B. bei Chartcontainern).
Um künftig neue Rechtsverletzungen und die damit einhergehende Gefahr von weiteren Abmahnungen und/oder Vertragsstrafen zu reduzieren, rät die Kanzlei RES MEDIA außerdem zur Beachtung der folgenden Hinweise, die sich an den strengsten Maßstäben der Gerichte orientieren:
1. Schluss mit Filesharing, Löschung illegal geladener Dateien
Filesharing-Programme sind nicht per se illegal, sondern grundsätzlich nur technische Hilfsmittel zum Tausch von Dateien. Trotzdem sollten Sie ab jetzt auf deren Nutzung vollständig verzichten. Das Risiko, beim Dateitausch wenn auch nur unbewusst fremde Urheberrechte zu verletzen, ist schlicht zu groß.
Löschen Sie von allen als Gefahrenquelle in Betracht kommenden Rechnern illegal geladene Dateien. Deinstallieren Sie vorsorglich auch jegliche Filesharing-Software. Achtung: Löschen Sie die auch die - oft mit der Bezeichnung „Shared“ versehenen - Ordner der Filesharing-Software, in denen bereits vollständig geladenen Dateien abgelegt werden. Diese Ordner verbleiben nach Löschung des Hauptprogramms teilweise auf dem Rechner und sind damit besonders risikobehaftet.
2. W-LAN Passwortschutz (WPA 2)
Wenn ihr W-LAN bisher nicht oder nur über technisch veralteten Passwortschutz verfügt, können Dritte den Anschluss unter Umständen auch gegenwärtig noch ohne Ihr Wissen nutzen, z.B. zu weiterem Filesharing. Das W-LAN muss daher sofort (!) per Passwort vor unberechtigtem Zugriff von außen gesichert werden. Überprüfen Sie dazu in der Konfiguration Ihres Routers, ob Ihr W-LAN Zugang die Eingabe eines Passworts nach der Verschlüsselungsmethode „WPA 2“ voraussetzt. Falls nicht, muss unverzüglich ein entsprechender Passwortschutz eingerichtet werden. Ziehen Sie ggf. fachkundige technische Hilfe hinzu.
Wenn bereits Passwortschutz bestand, sollten Sie sicherheitshalber ein neues Zugangspasswort vergeben. Teilen Sie dieses nur Personen in Ihrem engsten Umfeld mit. Wenn sie befürchten, dass das Passwort nicht geheim gehalten wird, sollten Sie ernsthaft den Verzicht auf W-LAN erwägen.
3. Benutzerkonten / Firewall
In gewissem Rahmen besteht die Möglichkeit, der Nutzung von Filesharing-Software durch die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten entgegenzuwirken. Beispielsweise kann eingestellt werden, dass der Nutzer keine neue Software installieren kann. Über Firewalls können die Schnittstellen bestimmter Programme gezielt geblockt werden mit der Folge, dass diese sich nicht mit dem Internet verbinden können. Außerdem sollten Sie regelmäßig die „Log“-Dateien des Routers exportieren und abspeichern. Viele gängige DSL-Router bieten so die Möglichkeit, genutzte IP-Adressen pro Zeitpunkt in eine später einsehbare Datei zu schreiben.
4. Haushaltsmitglieder
Nach unseren Erfahrungen werden die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen oft nicht von den Anschlussinhabern, sondern von ihren (minderjährigen) Kindern begangen. Welche Belehrungs- und Kontrollpflichten auf Seiten der Anschlussinhaber gegenüber den Mitgliedern ihres Haushalts bestehen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Belehren Sie in jedem Fall alle Ihren Anschluss nutzende Personen über das Verbot illegalen Filesharings. Für minderjährige Kinder fordern strenge Gerichte darüber hinaus regelmäßige Kontrollen, ob diese sich an das Verbot halten.
5. Ummeldung des Anschlusses auf eine andere Person, z.B. den (Ehe-) Partner?
Der Schock einer Abmahnung wird vergehen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung aber gilt 30 Jahre. Falls es – aus welchen Gründen auch immer - innerhalb dieser langen Zeitspanne zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt, drohen Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro. Melden Sie den Anschluss daher wenn möglich auf eine andere Person um, da eine weitere Abmahnung im Vergleich zu einer Vertragsstrafe deutlich günstiger ist.
Checkliste Kurz & Knapp
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