25.06.2009 | Dual-Use-Software nicht strafbar

Kategorie: Aktuelles, Medienstraf- und Ordnungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 18.05.2009 (Az.: 2 BvR 2233/07; 2 BvR 1151/08; 2 BvR 1624/08) entschieden, dass sog. Dual-Use-Software-Tools nicht unter den objektiven Tatbestand des sog. "Hackerparagrafen" § 202c Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) fallen. 

 

 

Gemäß § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) StGB vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. 

 

 

Nach Einführung der neuen Vorschriften im Strafgesetzbuch hatte sich zuletzt erhebliche Rechtsunsicherheit ergeben, ob solche Programme, die aufgrund ihrer Funktionalitäten objektiv durchaus geeignet sind, in fremde Netze einzudringen, im Wesentlichen aber dafür eingesetzt werden, um die IT-Sicherheit von Unternehmen zu messen und im Wege sog. Penetration-Tests Schwachstellen aufzudecken, unter § 202c Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen. Die Bejahung dieser Frage würde u. U. ganze Geschäftszweige kriminalisieren.

 

 

Das BVerfG hat nunmehr klargestellt, dass solche Programme, die ursprünglich gar nicht zu dem Zweck, mit Hilfe der Software Computerstraftaten zu begehen, entwickelt und hergestellt wurden, bereits auf Tatbestandsebene ausscheiden, die bloße Geeignetheit, eine solche Tat mit Hilfe der Software auszuführen, solle nicht ausreichen. Dies erinnert stark an die Diskussion über das Küchenmesser als "Waffe" im Sinne der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB), schafft aber für die Strafverfolgungsbehörden eine wichtige Orientierung. Offen bleibt indes, anhand welcher Kriterien der wahre Wille des Softwareherstellers auszumachen sein soll. 

 

 

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 2 BvR 2233/07; 2 BvR 1151/08; 2 BvR 1624/08

 

 

 

 

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